
Nach der Vorschrift des § 5 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Das OLG Frankfurt/M. hat sich zu den Anforderungen dieser Impressumspflicht geäußert.
Nach Auffassung der Hessischen Richter wird der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG nicht entsprochen, wenn der mit dem Begriff "Impressum" gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2008 - 6 U 187/07). Für den zugrunde liegenden Fall hat das Gericht ausgeführt:
"... ergibt sich der Verstoß gegen § 5 TMG (bzw. § 6 TDG) schon daraus, dass der Begriff Impressum in sehr kleiner und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift am unteren rechten Ende der Internetseite platziert ist. Zwar kann die leichte Erkennbarkeit i.S.v. § 5 TMG auch dann zu bejahen sein, wenn der Link Impressum zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock einbezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet. Die hier zu beurteilende Internetseite weist aber keinen Informationsblock oder eine Informationsleiste auf, die als solche ins Auge fallen. Vielmehr kann die in kleiner Schrift gehaltene und vom übrigen Text wenig abgesetzte Aufzählung AGB / Verbrauchsinformationen / Datenschutz / Impressum, die rechtsbündig angeordnet ist und sich in etwa über ein Viertel der Seitenbreite erstreckt, im Ganzen leicht übersehen werden. Die hier gewählte Aufmachung entspricht auch keiner Gestaltung, an die die Nutzer gewöhnt sind und für die sie deshalb einen geschulten Blick haben. ..."
Des Weiteren bestätigte der Senat am OLG Frankfurt/M., dass es sich bei einem solchen Verstoß gegen die sog. Impressumspflicht nicht etwa um eine Bagatelle handelt. Der Verstoß sei geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dem stehe nicht etwa entgegen, dass es nicht an den notwendigen Angaben selbst, sondern nur an deren leichter Erkennbarkeit fehlt. Die unzureichende Erkennbarkeit könne dazu führen, dass der Verbraucher die erforderlichen Angaben nicht wahrnimmt. Gerade bei Internetauftritten, die, wie die Website der Beklagten einen unmittelbaren Geschäftsabschluss ermöglichen, sei zudem eine leicht erkennbare Anbieterkennzeichnung von besonderer Wichtigkeit.