
Im Wettbewerbsrecht gilt nach § 12 Abs. 2 UWG eine Dringlichkeitsvermutung. Es handelt sich aber, wie das OLG Celle bestätigt, um eine bloße Vermutung. Diese kann etwa auch dadurch widerlegt sein, dass sich die in erster Instanz erfolgreiche Verfügungsklägerin auf den mit der Terminierung erfolgten Hinweis des Berufungs-gerichts auf Bedenken hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation zur Vermeidung eines – ihre erwirkte einstweilige Verfügung aufhebenden – Endurteils in die Säumnis flüchtet.
Der zuständige Zivilsenat am OLG Celle bestätigte die Rechtsprechung anderer Gerichte, wonach die Dringlichkeitsvermutung widerlegt sein kann. Zu den Umständen, unter denen die Dringlichkeit als widerlegt angesehen werde, gehöre nicht nur das unbegründete Zuwarten mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung, sondern auch verzögerndes Verhalten des Antragstellers im Prozess (vgl. OLG Celle Urt. v. 29.01.2009 - 13 U 205/08).
"... Lässt der Antragsteller vor Erlass der einstweiligen Verfügung gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen, macht er damit regelmäßig deutlich, dass es ihm entgegen des ersten Eindrucks mit der vorläufigen Regelung doch nicht so eilig war [...]. Dasselbe gilt, wenn die in erster Instanz erfolgreiche Verfügungsklägerin sich auf den mit der Terminierung erfolgten Hinweis des Berufungsgerichts auf Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation zur Vermeidung eines ihre erwirkte einstweilige Verfügung aufhebenden – Endurteils in die Säumnis flüchtet. ..."