Jetzt doch GEZ-Gebühr für web-fähige PC im Büro?
Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz muss ein Rechtsanwalt für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebüh­ren zahlen. Dies gelte nur dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwest­rundfunks (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von EUR 5,51 pro Monat heran.

Das VG hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das OVG der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG).

Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangs-gerät, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erfor­derlich. Die Gebührenpflicht für PCs mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und ver­stoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Die Gebührenpflicht verhindere demnach die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PCs zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte.

Das OVG hat die Revision zum BVerwG zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PCs mit Internetzugang Rundfunk­gebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat (dazu auch der Beitrag: Geschäftlich benutzte PCs: Schon GEZahlt?).

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Kategorie:    EDV-/IT-Recht (33)    Medienrecht (43)
RA Dr. Uwe Schlömer

Der Autor ist Mitgründer der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem auch im Recht der neuen Medien (Multimediarecht).

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3 Kommentare bisher
24.04.2009
RAin Anja Bähr sagt dazu:

Zu dieser umstrittenen Frage äußerte sich nunmehr auch das VG Würzburg. Nach Ansicht des Gerichts besteht die Rundfunkgebührenpflicht auch für internetfähige PCs, deren technische Ausrüstung nicht typischerweise auf den Rundfunkempfang ausgerichtet ist. Die Rundfunkgebührenpflicht sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Empfang von Rundfunk nicht dem typischen Gebrauch eines PCs entspreche (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 27.01.2009 – W 1 K 08.1886).
 
12.05.2009
RAin Anja Bähr sagt dazu:

Eine weitere Entscheidung zu der Frage, ob beruflich genutzte, internetfähige PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, hat nunmehr das VG Stuttgart getroffen. Es entschied gegen das Bestehen der Zahlungspflicht und schloss sich damit der zurzeit herrschenden Ansicht an ( vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 29.04.2009 – 3 K 4387/08).
 
18.03.2010
RAin Anja Bähr sagt dazu:

Das Verwaltungsgericht Hamburg bekam ebenfalls Gelegenheit, sich zu dieser grundlegenden Frage zu äußern. Die Richter nutzten Ihre Chance nicht. Im Ergebnis gaben Sie der Klage statt, weil die Rundfunkgebührenpflicht in diesem Fall nach § 5 Abs. 3 RGebStV bereits entfiele. Die generelle Frage nach der Gebührenpflicht für internetfähige PCs ließ das Gericht offen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.01.20103 K 2366/08).
 
 
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