
Nach einer aktuellen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz muss ein Rechtsanwalt für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebühren zahlen. Dies gelte nur dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwestrundfunks (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von EUR 5,51 pro Monat heran.
Das VG hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das OVG der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG).
Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangs-gerät, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht für PCs mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und verstoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Die Gebührenpflicht verhindere demnach die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PCs zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte.
Das OVG hat die Revision zum BVerwG zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PCs mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat (dazu auch der Beitrag: Geschäftlich benutzte PCs: Schon GEZahlt?).