Porsche Carrera auf eBay für EUR 5,50?
Wann kommt es zu einem wirksamen Vertragsschluss mit anschließender Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten auf der Online-Handelsplattform eBay zwischen Anbieter und Bieter? Die Antwort ist doch immer die gleiche und kinderleicht - manchmal aber nicht, wie nun das LG Koblenz entschieden hat.
 
Denn in der genannten Entscheidung hat das LG Koblenz ausgeführt, dass zwar ein Kaufvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, dem „Käufer“ jedoch kein Anspruch auf Erfüllung bzw. Schadensersatz wegen Verweigerung der Leistungspflicht durch den „Verkäufer“ zustehen könne (vgl. LG Koblenz, Urt. v. 18.03.2009 - Az. 10 O 250/08).
 
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Der Beklagte hatte mit Datum vom 12.08.2008 auf eBay ein Fahrzeug der Marke Porsche 911/997 Carrera 2S Coupe mit Zubehör, eingestellt. Hierbei legt der Anbieter das Mindestgebot mit EUR 1,00 fest. Auf dieses Angebot gab der Kläger um 17:07:53 ein Gebot in Höhe von EUR von 5,50 und ein Maximalgebot von EUR 1.100,00 ab.
 
Als der Beklagte durch Ausfüllen und Absenden des von eBay zur Verfügung gestellten Formulars „für das vorzeitige Beenden von Angeboten“ seine Auktion ohne Angabe von Gründen mit Uhrzeit 17:08:54 vorzeitig beendete, war der Kläger mit seinem Gebot von EUR 5,50 Höchstbietender. Insgesamt lief die Auktion für einen Zeitraum von 8 Minuten.
 
Nach Ablauf der Auktion forderte der Kläger den Beklagten per eMail v. 12.08.2008 unter Fristsetzung von zwei Wochen auf, ihm mitzuteilen wann und wo er den Porsche abholen könne. Dabei bot der Kläger ausdrücklich die Überweisung des Gebotsbetrages von EUR 5,50 auf eine vom Beklagten zu benennende Kontoverbindung an. Auf dieses Schreiben erhielt der Kläger jedoch keine Reaktion des Beklagten.
 
Vielmehr führte der Beklagte mit Schreiben v. 15.09.2008 aus, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei und er rein vorsorglich die Anfechtung eines möglicherweise zustande gekommenen Kaufvertrages erkläre. Der Kläger ist nun der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und er, da der Marktwert des Fahrzeug mindestens EUR 75.005,50 betrage, diesen Betrag nun vom Anbieter ersetzt verlangen könne. Dem tritt der Beklagte entgegen. Er ist vielmehr der Ansicht, dass weder ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen noch der Kläger schutzbedürftig sei, da der Beklagte die Auktion unverzüglich nach einer Laufzeit von lediglich 8 Minuten beendet habe.
 
Das LG Koblenz hat letztendlich die Klage abgewiesen, aber der Reihe nach:
 
Zunächst hat das Gericht betont, dass entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Denn der Beklagte hat mit der Einstellung und Freischaltung seines Angebotes ein wirksames Kaufangebot abgegeben. Auch ist nach Ansicht des Gerichts kein wirksamer Widerruf dieses Angebots durch die Verwendung des „Formular für das vorzeitige Beenden von Angeboten“ gegeben. Denn diese vorzeitige Beendigung und Streichung aller Angebote führt – laut Gericht – nicht zu einem wirksamen Widerruf eines abgegebenen Kaufangebotes. Dies ergebe sich bereits aus § 10 Nr. 1 Satz 1 der eBay-AGB, welcher die Unwiderruflichkeit des Vertragsangebotes begründe und lediglich die Möglichkeit einer Anfechtung biete, welche aber aufgrund der Umstände des Sachverhalts vorliegend ausscheide, so dass grundsätzlich ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten bestehe und der Beklagte, da er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, dem Käufer gegenüber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist.
 
Nun aber – und hierin liegt die Besonderheit des Falls –  führt das Gericht aus, dass der Anspruch des Klägers dennoch nicht gegeben ist, da auf dessen Seite ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege.
Denn es ist – laut der Ansicht des Gerichts – ausgeschlossen, dass vorliegend keine weiteren ernsthaften Gebote für den Porsche abgegeben worden wären. Daher durfte der Kläger nicht damit rechnen, dass er den Porsche für EUR 5,50 Euro bzw. EUR 1.200,00 ersteigern würde, wenn der Beklagte die Auktion bis zum Ende durchgeführt hätte.
 
Der Beklagte habe zudem unmittelbar nach Einstellung des Artikels und vor Abgabe jeglichen Gebotes versucht, die Auktion zu beenden. Nach Ansicht des Gerichts führe die Tatsache, dass das Ausfüllen des Formulars und die Übersendung an das Auktionshaus, sowie die Bearbeitung durch die eBay insgesamt 8 Minuten in Anspruch nahm, nicht dazu, dass dem Kläger hier willkürlich die Möglichkeit entzogen wurde, einen Porsche Carrera für EUR 5,50 zu erwerben. Diese Chance hat – so das Gericht – vielmehr von vornherein nicht bestanden.
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Kategorie:    eBay, amazon & Co. (165)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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2 Kommentare bisher
03.04.2009
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. sagt dazu:

Die Entscheidung erweist sich als äußerst skurril und es dürfte wenig Hoffnung für den Beklagten bestehen, im Fall einer Berufung auch in zweiter Instanz zu obsiegen.

Der zuständige Einzelrichter hat schon nicht weiter problematisiert, dass die vorzeitige Beendigung von Angeboten auf dem eBay-Marktplatz nur dann zulässig ist, wenn eine gesetzliche Berechtigung dazu besteht. Dazu konnte der beklagte PORSCHE-Inhaber aber offenkundig gerade nicht ausreichend vortragen.

Das Landgericht konstatiert dem Beklagten in der Entscheidung sogar noch, dass ihm bei Einstellung des Angebotes ein unbeachtlicher Fehler unterlag. In diesem Fall aber war der Beklagte schon gar nicht dazu befugt, das Angebot vorzeitig zu beenden. Das Gericht indes rechnet dem Beklagten auch noch positiv an, dass er versuchte, diesen unbeachtlichen Fehler unverzüglich zu korrigieren.

Die seitens des Gerichts vorgenommene Abwägung der Interessen überzeugt insgesamt nicht - zumal der Richter völlig außer Betracht gelassen hat, dass der Beklagte schon nicht befugt war, das Angebot vorzeitig zu beenden und bei diesem Vorgang gegenüber eBay eine Angabe gemacht haben muss, die offenbar falsch war. Dass ein solcher Anbieter dann noch schutzwürdig ist, überzeugt nicht wirklich.
 
21.07.2009
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. sagt dazu:

Das OLG Koblenz hat die Auffassung des LG Koblenz nunmehr bestätigt, dass ein Käufer, der bei einer vom Verkäufer nach kurzer Zeit abgebrochenen Internetauktion ein hochwertiges Fahrzeug für EUR 5,50 ersteigert, das Fahrzeug jedoch nicht erhält, vom Verkäufer nicht ohne Weiteres Schadensersatz verlangen kann. Diesem Anspruch könne der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.

Der zuständige 5. Zivilsenat des OLG hat den Kläger durch Beschluss vom 3. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 03.06.2009 - 5 U 429/09). Daraufhin hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen; das Urteil des LG Koblenz ist damit rechtskräftig.

Das OLG hat in seinem Beschluss die Auffassung des LG Koblenz bestätigt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und der Beklagte dadurch, dass er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert hat, dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Jedoch sei das Bestehen des Klägers auf der Durchführung des Vertrages und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Wie der Senat ausgeführt hat, muss die Annahme eines Rechtsmissbrauchs aus Gründen der Rechtssicherheit auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Der Beklagte habe die Auktion bereits nach einem kurzen Zeitraum abgebrochen. Eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis des Klägers sei nicht zu erkennen. Es sei auch nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein Abbruch der Auktion möglich gewesen wäre, noch bevor ein Angebot abgegeben worden sei. Der Kaufpreis von EUR 5,50 bei einem vom Kläger selbst angegebenen Wert des Fahrzeuges von zumindest EUR 75.005,50 bewege sich nicht mehr im Bereich eines „Schnäppchens“, d.h. eines besonders günstigen aber doch noch im erwartbaren Rahmen liegenden Preises. Vielmehr liege für den verständigen Betrachter ein nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache vor. Bei der Durchführung der Auktion über die gesamte Bietezeit wäre ein Erlös erzielt worden, der das Höchstgebot des Klägers von EUR 5,50 und auch sein Maximalgebot von EUR 1.100,00 bei weitem überschritten hätte. Dies zeige sich auch daran, dass der Beklagte das Fahrzeug sofort erneut eingestellt und zehn Tage später einen Erlös von EUR 73.450,00 erzielt habe. Der Kläger könne deshalb nach den Umständen des konkreten Einzelfalls keinen Schadensersatz vom Beklagten verlangen.