
Wann kommt es zu einem wirksamen Vertragsschluss mit anschließender Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten auf der Online-Handelsplattform eBay zwischen Anbieter und Bieter? Die Antwort ist doch immer die gleiche und kinderleicht - manchmal aber nicht, wie nun das LG Koblenz entschieden hat.
Denn in der genannten Entscheidung hat das LG Koblenz ausgeführt, dass zwar ein Kaufvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, dem „Käufer“ jedoch kein Anspruch auf Erfüllung bzw. Schadensersatz wegen Verweigerung der Leistungspflicht durch den „Verkäufer“ zustehen könne (vgl.
LG Koblenz, Urt. v. 18.03.2009 - Az. 10 O 250/08).
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte hatte mit Datum vom 12.08.2008 auf eBay ein Fahrzeug der Marke Porsche 911/997 Carrera 2S Coupe mit Zubehör, eingestellt. Hierbei legt der Anbieter das Mindestgebot mit EUR 1,00 fest. Auf dieses Angebot gab der Kläger um 17:07:53 ein Gebot in Höhe von EUR von 5,50 und ein Maximalgebot von EUR 1.100,00 ab.
Als der Beklagte durch Ausfüllen und Absenden des von eBay zur Verfügung gestellten Formulars „für das vorzeitige Beenden von Angeboten“ seine Auktion ohne Angabe von Gründen mit Uhrzeit 17:08:54 vorzeitig beendete, war der Kläger mit seinem Gebot von EUR 5,50 Höchstbietender. Insgesamt lief die Auktion für einen Zeitraum von 8 Minuten.
Nach Ablauf der Auktion forderte der Kläger den Beklagten per eMail v. 12.08.2008 unter Fristsetzung von zwei Wochen auf, ihm mitzuteilen wann und wo er den Porsche abholen könne. Dabei bot der Kläger ausdrücklich die Überweisung des Gebotsbetrages von EUR 5,50 auf eine vom Beklagten zu benennende Kontoverbindung an. Auf dieses Schreiben erhielt der Kläger jedoch keine Reaktion des Beklagten.
Vielmehr führte der Beklagte mit Schreiben v. 15.09.2008 aus, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei und er rein vorsorglich die Anfechtung eines möglicherweise zustande gekommenen Kaufvertrages erkläre. Der Kläger ist nun der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und er, da der Marktwert des Fahrzeug mindestens EUR 75.005,50 betrage, diesen Betrag nun vom Anbieter ersetzt verlangen könne. Dem tritt der Beklagte entgegen. Er ist vielmehr der Ansicht, dass weder ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen noch der Kläger schutzbedürftig sei, da der Beklagte die Auktion unverzüglich nach einer Laufzeit von lediglich 8 Minuten beendet habe.
Das LG Koblenz hat letztendlich die Klage abgewiesen, aber der Reihe nach:
Zunächst hat das Gericht betont, dass entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Denn der Beklagte hat mit der Einstellung und Freischaltung seines Angebotes ein wirksames Kaufangebot abgegeben. Auch ist nach Ansicht des Gerichts kein wirksamer Widerruf dieses Angebots durch die Verwendung des „Formular für das vorzeitige Beenden von Angeboten“ gegeben. Denn diese vorzeitige Beendigung und Streichung aller Angebote führt – laut Gericht – nicht zu einem wirksamen Widerruf eines abgegebenen Kaufangebotes. Dies ergebe sich bereits aus § 10 Nr. 1 Satz 1 der eBay-AGB, welcher die Unwiderruflichkeit des Vertragsangebotes begründe und lediglich die Möglichkeit einer Anfechtung biete, welche aber aufgrund der Umstände des Sachverhalts vorliegend ausscheide, so dass grundsätzlich ein vertraglicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten bestehe und der Beklagte, da er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, dem Käufer gegenüber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Nun aber – und hierin liegt die Besonderheit des Falls – führt das Gericht aus, dass der Anspruch des Klägers dennoch nicht gegeben ist, da auf dessen Seite ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege.
Denn es ist – laut der Ansicht des Gerichts – ausgeschlossen, dass vorliegend keine weiteren ernsthaften Gebote für den Porsche abgegeben worden wären. Daher durfte der Kläger nicht damit rechnen, dass er den Porsche für EUR 5,50 Euro bzw. EUR 1.200,00 ersteigern würde, wenn der Beklagte die Auktion bis zum Ende durchgeführt hätte.
Der Beklagte habe zudem unmittelbar nach Einstellung des Artikels und vor Abgabe jeglichen Gebotes versucht, die Auktion zu beenden. Nach Ansicht des Gerichts führe die Tatsache, dass das Ausfüllen des Formulars und die Übersendung an das Auktionshaus, sowie die Bearbeitung durch die eBay insgesamt 8 Minuten in Anspruch nahm, nicht dazu, dass dem Kläger hier willkürlich die Möglichkeit entzogen wurde, einen Porsche Carrera für EUR 5,50 zu erwerben. Diese Chance hat – so das Gericht – vielmehr von vornherein nicht bestanden.