Die Bewerbung eines Angebotes zur Durchführung eines Kfz-Winterchecks für einen Betrag von EUR 15,00 unter gleichzeitiger Offerte eines sodann kostenlosen weiteren Winterchecks in Form eines Gutschein-Geschenks für ein anderes Kfz des Kunden ist nach einer Entscheidung des OLG Köln zulässig.
Konkret zu bewerten im Hinblick auf das Bestehen einer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit hatte das Gericht folgende Werbung eines Unternehmers:
„Wir bieten Ihnen einen Winter-Check für 15,00,- € und schenken Ihnen dazu auch noch einen Gutschein für einen kostenlosen Wintercheck, den Sie für ein weiteres Auto gleich welcher Marke nutzen können.“
Interessant ist die Entscheidung des Gerichts insbesondere deshalb, weil das Gericht in dieser Entscheidung ausführliche Begründungen zur Anwendung des neuen UWG und konkret zu den im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG enthaltenen Verboten (hier: Nr. 21) liefert (vgl.
OLG Köln, Urt. v. 30.12.2008 - 6 W 180/08).
So betont das Gericht zunächst, dass eine nach Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene und unlautere Beschreibung eines Produkts und/oder einer Dienstleistung als "gratis", "umsonst" oder "kostenfrei" auch dann vorliegt, wenn die zuvor genannten Begriffe zwar nicht wörtlich, jedoch in sinngleicher Wortbenutzung erfolgen, etwa durch das Wort "kostenlos".
Weiterhin führt das Gericht aus, dass die Verwendung eines der zuvor genannten Begriffe nicht notwendigerweise dazu führt, dass die Werbung des Unternehmers als unlauter und damit unzulässig zu bewerten ist. Denn entscheidend – so das Gericht – ist, ob der durchschnittliche Verbraucher in einem solchen Fall der Werbung, mit der Entstehung von Kosten rechnet, die ihm „im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraxis“ entstehen oder eben nicht.
Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Hinweis darauf, dass die dem neuen UWG zugrundeliegende Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken offensichtlich nicht das Ziel verfolgt, sämtliche Zugaben zu verbieten. Daher – so das Gericht weiter – sind kostenlose Zugaben zu einem entgeltlichen Angebot zulässig, solange beim Durchschnittsverbraucher nicht der Eindruck entsteht, er brauche, um die Zugabe in Anspruch nehmen zu können, nichts anderes abzunehmen und an den Anbietenden folglich überhaupt nichts zu bezahlen.