
Zu dieser umstrittenen Frage äußerte sich nunmehr auch das VG Würzburg. Nach Ansicht des Gerichts besteht die Rundfunkgebührenpflicht auch für internetfähige PCs, deren technische Ausrüstung nicht typischerweise auf den Rundfunkempfang ausgerichtet ist. Die Rundfunkgebührenpflicht sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Empfang von Rundfunk nicht dem typischen Gebrauch eines PCs entspreche.
Beteiligt an dem Verfahren vor dem VG Würzburg war eine GbR, deren Bürositz sich in dem Wohnhaus eines Gesellschafters befand. Die GbR meldete den ausschließlich geschäftlich genutzten internetfähigen PC bei der GEZ an, verwahrte sich aber gleichzeitig gegen die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren. Ihrer Ansicht nach sei der PC kein Rundfunkgerät, jedenfalls aber als Zweitgerät zu den Geräten im Privathaushalt des Gesellschafters von der Zahlungspflicht befreit. Dem trat das VG Würzburg entgegen und nahm eine Rundfunkgebührenpflicht der GbR für den PC an.
Die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren richtet sich nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (dazu auch der Beitrag: Geschäftlich benutzte PCs: Schon GEZahlt?). Dort ist geregelt, dass Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, grundsätzlich zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind.
Nach den Ausführungen des VG Würzburg stellt ein internetfähiger Computer ein Rundfunkgerät in diesem Sinne dar, da er geeignet ist, Rundfunk zu empfangen und aufzuzeichnen. Die technische Ausstattung des einzelnen Computers ist dabei nicht maßgeblich; ausreichend ist bereits, dass Programme zum Aufzeichnen ohne weiteres aus dem Internet heruntergeladen werden können (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 27.01.2009 – W 1 K 08.1886). Eine solche Auslegung verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit:
„… Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normen-klarheit ergeben sich keine Bedenken gegen die Fassung internetfähiger PC unter den Begriff des Rundfunkempfangs-gerätes (a.A. VG Wiesbaden vom 19.01.2008 Az. 5 K 243/08.WI - juris). Maßgebend ist, ob der Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (BVerwG v. 12.07.2006 Az. 10 C 9/05 - juris). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Internetfähige Computer sind mit der technischen Entwicklung in den Begriff des Rundfunkempfangsgerätes hineingewachsen (vgl. auch §§ 5 Abs. 3, 12 Abs. 2 RGebStV, letzterer zitiert i.d.F.d. 9. RÄndStV; BVerfGE 119, 181/219) …“
Das VG Würzburg führt des Weiteren aus, dass ein internetfähiger PC auch grundsätzlich zum Empfang bereitgehalten wird:
„… Die Rundfunkgebühr ist keine Gegenleistung für eine Leistung der Rundfunkanstalten, sondern Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk (BVerfGE 31, 314/330). Die Leistungspflicht besteht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger. Sie knüpft allein an den durch den Besitz des Empfangsgerätes begründeten Empfängerstatus (BVerfGE 87, 181/201) und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit an (BVerfGE 90, 60/106). Maßgeblich ist damit die objektive Empfangsmöglichkeit (VGH BW vom 08.05.2008 Az. 2 S 707/07; OVG NRW vom 02.03.2007 Az. 19 A 378/06 - juris).
Eine Grenze findet diese Anknüpfung nach obergerichtlicher Rechtsprechung dort, wo die § 2 Abs. 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein Rundfunkgerät werde tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft. Dies ist dann der Fall, wenn sie typischerweise nicht zum Empfang genutzt werden (so OVG NRW a.a.O. zum Verkauf originalverpackter Empfangsgeräte durch Lebensmittel-discounter; vgl. auch VGH BW a.a.O.). Nach dem Verständnis der Kammer ist diese Ausnahme jedoch nur geboten, sofern die Nutzung zum Rundfunkempfang sich als vollkommen atypisch darstellt - in den zugrunde liegenden Fällen war sie für jedermann sichtbar ausgeschlossen (OVG NRW a.a.O.). Ein Anknüpfen an die typische (überwiegende) Nutzung (vgl. VG Münster a.a.O.; VG Koblenz a.a.O.) hebt das Regel-Ausnahme-Verhältnis hingegen auf. Ob Geräte primär zu anderen Zwecken hergestellt und verwendet werden, ist unerheblich (vgl. BVerwG v. 27.09.1985 Az. 7 B 236.84 Buchholz 401.84 Nr. 54 zu Antennenmessgeräten) …“
Diesem Verständnis steht nach Auffassung des VG Würzburg nicht die sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ergebende Informationsfreiheit entgegen. Ebenso sei kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben.
Schließlich führte das VG Würzburg noch aus, dass der streitgegenständliche PC nicht unter die Zweitgerätefreiheit falle. Denn Voraussetzung dafür sei, dass die gleiche Person die Rundfunkgeräte bereithalte. Der Kläger, der im gleichen Gebäude private Rundfunkgeräte betreibe und dafür Gebühren entrichte, sei von der GbR als Personengesellschaft zu unterscheiden. Insoweit bestünde keine Personengleichheit.
Das VG Würzburg reiht sich mit seinem Urteil in die im Vordringen befindliche Ansicht des VG Ansbach (Urt. v. 10.07.2008 - 5 K 08.348) ein. Auch das OVG Rheinland-Pfalz nahm in einem vergleichbaren Fall zwischenzeitlich eine Rundfunkgebührenpflicht an (Urt. v. 12.03.2009 - 7 A 10959/08.OVG). Es bleibt abzuwarten, ob das BVerwG in nächster Zeit Gelegenheit bekommt, sich zu dieser umstrittenen Frage zu äußern.