
Eine Frage beschäftigt die Gerichte seit dem 01.01.2002 immer wieder: Hat der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in die Regelungen des BGB alle Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigt? Diese Frage stellt sich auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Dort ist geregelt, dass der Verbraucher als Käufer eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen kann, wenn der Unternehmer als Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. Ob diese Regelung im BGB tatsächlich richtlinienkonform umgesetzt wurde, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt und stark umstritten.
Einig sind sich die verschiedenen Lager insoweit, als dass in § 441 BGB – diese Vorschrift normiert die Minderung – keine dem Art. 3 Abs. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entsprechende Regelung getroffen wurde.
Die wohl herrschende Ansicht in der Literatur geht davon aus, dass Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie auch im Übrigen keinen Einzug in das BGB gefunden habe. Die Richtlinienkonformität der deutschen Regelungen wird daher stark angezweifelt, denn ein Anspruch des Käufers auf Minderung neben der erfolgreichen Nacherfüllung sei eindeutig in der Richtlinie normiert. Hierzu wird insbesondere auf den Wortlaut des Art. 3 Abs. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verwiesen. Dort findet sich die im Perfekt gewählte Formulierung:
"(5) Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen,
- …
- …
- wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. …“
Aus der Zeitform sei schon erkennbar, der Richtliniengeber ging davon aus, dass eine Minderung in diesen Fällen neben der erfolgreichen Nacherfüllung zur Anwendung kommen müsse. Dies sei im Widerspruch dazu von dem deutschen Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es wird vor diesem Hintergrund teilweise vertreten, dass sich ein Anspruch des Verbrauchers aus § 441 BGB analog oder § 242 BGB ergebe. Nach anderen Ansichten sei weder für eine richtlinienkonforme Auslegung noch für eine Analogie Raum.
Nach einer anderen Ansicht in der Literatur ist die Regelung in Art. 3 Abs. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie missverständlich und v.a. im Lichte der Entstehung dieser Regelung auszulegen. Zur Begründung wird angegeben, der Rat habe am 24.09.1998 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie in seinem gemeinsamen Standpunkt folgendes ausgeführt (Art. 3 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunktes v. 24.09.1998 - Abl. EG NR. C 333 S. 46):
„Hat der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung oder hat der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen, so kann der Verbraucher eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen“
Hier sei eindeutig ersichtlich, dass der Wille des Richtliniengebers dahin ging, dem Käufer das Recht auf Minderung nur dann einzuräumen, wenn die Nacherfüllung gänzlich ausgeblieben sei. Dies ergebe sich aus der dort genannten Voraussetzung, dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geleistet habe. Die in der Richtlinie aufgenommene Fassung entspreche lediglich einer sprachlichen Korrektur. Auf die Notwendigkeit einer solchen Korrektur sei bereits in der Fußnote 1 in der Begründung des Rates im Gemeinsamen Standpunkt v. 24.09.1998 hingewiesen worden.
Der Gesetzgeber des BGB sei zudem ebenfalls davon ausgegangen, dass der Art. 3 Abs. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wie vorliegend dargestellt zu verstehen ist (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 223). Da das Minderungsrecht als Gestaltungsrecht normiert wurde, fand die bezeichnete Regelung zwar keine Niederlegung in § 441 BGB, sie habe jedoch an anderer Stelle Einzug in die Regelungen des BGB gefunden.
Aus § 440 S. 1, 3. Var. BGB ergibt sich nämlich, dass der Käufer bei Vorliegen „erheblicher Unannehmlichkeiten“ zu seinen Sekundärrechten übergehen könne. In dieser Regelung liege die Umsetzung des Art. 3 Abs. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (vgl. BT-Drs. 14/6040, 223, 233), die den Anforderungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entspräche. Es sei schließlich nicht nachvollziehbar, wieso ein Käufer, der durch die Nacherfüllung eine mangelfreie Sache erhalten habe, ein Minderungsrecht als Gestaltungsrecht haben müsse. Er sei insoweit auf seine Sekundärrechte zu verweisen, die er nach erfolglosem Fristablauf ohne weiteres ausüben könne. Zudem stehe dem Käufer der Verzögerungsschaden aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu, so dass er ausreichend geschützt sei.
Die Regelungen des BGB werden wohl auch diesbezüglich in nicht allzu ferner Zukunft auf dem Prüfstand vor dem EuGH stehen.
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