Zur (Un-)Zulässigkeit des Hinweises „CE-geprüft“
Die Frage, unter welchen Umständen Unternehmer für Ihr Produkt den Hinweis „CE-geprüft“ verwenden dürfen hatte jüngst das LG Stendal zu beurteilen (LG Stendal, Urt. v. 13.11.2008 - 31 O 50/08).
 
Hierbei hat das Gericht in der genannten Entscheidung zunächst klar gestellt, dass es sich bei einem CE-Kennzeichen lediglich um eine Eigenerklärung des Herstellers handelt, mit dem dieser bestätigt, dass die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen Richtlinien gegeben ist. Das Ce-Kennzeichen – so das Gericht – sei demnach kein Qualitätszeichen, sondern nur eine Art Warenpass. Denn es signalisiere weder eine besondere Sicherheit noch ein Qualität des Produkts. Vielmehr stelle das CE-Kennzeichen nur eine schlichte Behauptung des Herstellers dar.
 
Sodann führt das Gericht in der Entscheidung aus, dass ein Grundsatz besteht, wonach Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen in hohem Maße eine Eignung zukommt, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. Daher sei eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit gegeben, wenn ein Unternehmer neben der Abbildung des angebotenen Produkts die Formulierung „CE-geprüft“ verwende. Denn hierdurch – so das Gericht weiter – entsteht für den unbefangenen Betrachters der Eindruck, dass eine neutrale Stelle eine Prüfung des Produkts vorgenommen hat. Eine derartige Prüfung findet in Bezug auf das CE-Kennzeichen jedoch zu keinem Zeitpunkt statt.
 
Durch die Formulierung „CE-geprüft“ neben der Abbildung des Produkts vermittle der Werbende den Eindruck, dass das gekennzeichnete Produkt eine besondere Sicherheit gewährleistet, die das Produkt aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt oder dass die Sicherheit des Produkts zumindest von einem neutralen Institut geprüft und bescheinigt wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Eindruck jedoch unzutreffend, da dies nach dem vom Gesetzgeber dem Zeichen zugesprochenen Inhalt nicht entspricht. Eine Irreführung wird laut Gericht auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass einem fachkundigen Publikum die Bedeutung des CE-Kennzeichens bekannt ist. Denn eine Werbung im Fernabsatz erreiche grundsätzlich nicht nur fachkundiges Publikum, sondern auch andere Kreise.
 
Zu beachten ist aber, dass das Gericht ausdrücklich ausführt, dass unter Umständen anders zu entscheiden ist, wenn der Unternehmer lediglich eine bloße Angabe der CE-Kennung vornimmt.
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RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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