
Bereits in der Vergangenheit war die Frage in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden: Nach dem jüngsten Urteil des LG Berlin dürfen Markenhersteller Händler nicht untersagen, ihre Produkte bei eBay anzubieten. Das LG Berlin bekräftigte seine Sichtweise nunmehr in der Hauptsache und entschied, dass eine Belieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, weil der Artikel anschließend über eBay verkauft werde.
Zur Erinnerung: Ein Berliner Schreibwarenhändler hatte einen Markenhersteller verklagt, weil dieser ihm den Vertrieb von Schulranzen über die Internet-Plattform eBay untersagen wollte. Zunächst hatte der Händler eine einstweilige Verfügung erreicht, die ein solches Vertriebsverbot für unzulässig erklärte (wir berichteten über die Entscheidung des LG Berlin, Urt. v. 24.07.2007 - 16 O 412/07).
Die 16. Zivilkammer des LG Berlin hat diesmal im Hauptsacheverfahren entschieden, dass die entsprechende Klausel des Herstellers unwirksam sei und dabei ausgeführt, dass die Belieferung mit von dem Hersteller gefertigten Produkten nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Online-Händler die Ware nicht über eBay oder gleichatige Auktionsplattformen anbietet (vgl. LG Berlin, Urt. v. 21.04.2009 - 16 O 729/07).
Die Klägerseite betonte während des Verfahrens, zwischen eBay und anderen professionellen Online-Shops gebe es keinen Qualitätsunterschied. Zusätzlich sei eBay noch in den Internetsuchmaschinen besser platziert und biete Preisvergleiche ein, weshalb die Argumentation des Herstellers nicht verfängt, wonach eine Plattform wie eBay nicht für eine Marke geeignet sei, die in 35 Jahren mühsam aufgebaut worden sei.
Wir berichteten bereits in diesem Zusammenhang über das Urteil des LG Mannheim (Urt. v. 14.03.2008 - 7 O 263/07). Hiernach ist die Auffassung des LG Berlin über den "selektiven Vertriebskanal" nicht unumstritten.
Auch der EuGH hat sich in der Pressemitteilung v. 23.04.2009 in der Rechtssache C-59/08 zu der Problematik geäußert. Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke aus seinen Markenrechten gegen einen Lizenznehmer vorgehen könnte, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstoße, welche besagt, dass der Vertrieb der Waren dieser Marke an Discounter untersagt sei:
"(...), dass der Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen kann, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt, nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf von Waren an Discounter untersagt sei, sofern nachgewiesen ist, dass dieser Verstoß aufgrund der besonderen Umstände im Fall des Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. (...)"
Im zugrunde liegenden Fall ging es um Waren der Marke DIOR, die von einem Lizenznehmer der Markeninhaberin an einen Discounter verkauft worden sind. Die Richter sahen eine Rufschädigung einer Marke als berechtigten Grund für den Markeninahber an, sich dem Wiederverkauf der Prestigewaren zu widersetzen.