Erlischt das Widerrufsrecht im Fall von abgeschlossen Mobilfunkverträgen eigentlich bereits durch die Nutzung der SIM-Karte und/oder durch Stellen eines Antrages auf Mitnahme der Rufnummer? Nein, entschied nun das LG Kiel.
Laut der genannten
Pressemeldung des vzbv können Kunden einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen innerhalb der gesetzlichen Frist auch dann noch widerrufen, wenn sie bereits telefoniert und damit Leistungen in Anspruch genommen haben (vgl. LG Kiel, Urt. v. 25.03.2009 - 5 O 208/08).
Der Mobilfunkanbieter führte in seinen Vertragsbestimmungen eine Klausel auf, wonach das gesetzliche Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen sollte, wenn der Mobilfunkanbieter "mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat.", wobei dies beispielsweise der Fall sein sollte bei der Nutzung der SIM-Karte und dem Stellen eines Antrages auf Mitnahme der Rufnummer. Dass die Klausel wirksam sein sollte, leitete das Unternehmen aus der gesetzlichen Regelung des § 312 d BGB her.
Dieser Ansicht erteilte das LG Kiel nunmehr eine Absage. Denn nach Auffassung des Gerichts ist die genannte Regelung nur in Bezug auf unteilbare Dienstleistungen anwendbar und gerade nicht auf Mobilfunkverträge der gegenständlichen Art. Begründet wird dies vom LG Kiel damit, dass das gesetzliche Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden kann, wenn eine Vertragsbeendigung nach einem Widerruf leicht durchführbar und zumutbar ist. Dies sei – so das Gericht - bei Mobilfunkdienstleistungen der Fall. Denn hier ist es für den Mobilfunkanbieter hinnehmbar und ohne weiteres möglich, über die bis zum Widerruf erbrachten Teilleistungen abzurechnen.
Eine Absage erteilte die Kammer auch der Klausel des Anbieters, wonach bereits ein Antrag auf Mitnahme der Rufnummer zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt. Denn diese Klausel – so die Begründung des Gerichts – führe selbst dann zu einem Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts, wenn der Anbieter noch gar nicht begonnen habe, den Antrag zu bearbeiten.