Widerrufsrecht bei Mobilfunkverträgen?!
Erlischt das Widerrufsrecht im Fall von abgeschlossen Mobilfunkverträgen eigentlich bereits durch die Nutzung der SIM-Karte und/oder durch Stellen eines Antrages auf Mitnahme der Rufnummer? Nein, entschied nun das LG Kiel.
 
Laut der genannten Pressemeldung des vzbv können Kunden einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen innerhalb der gesetzlichen Frist auch dann noch widerrufen, wenn sie bereits telefoniert und damit Leistungen in Anspruch genommen haben (vgl. LG Kiel, Urt. v. 25.03.2009 - 5 O 208/08).
 
Der Mobilfunkanbieter führte in seinen Vertragsbestimmungen eine Klausel auf, wonach das gesetzliche Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen sollte, wenn der Mobilfunkanbieter "mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat.", wobei  dies beispielsweise der Fall sein sollte bei der Nutzung der SIM-Karte und dem Stellen eines Antrages auf Mitnahme der Rufnummer. Dass die Klausel wirksam sein sollte, leitete das Unternehmen aus der gesetzlichen Regelung des § 312 d BGB her.
 
Dieser Ansicht erteilte das LG Kiel nunmehr eine Absage. Denn nach Auffassung des Gerichts ist die genannte Regelung nur in Bezug auf unteilbare Dienstleistungen anwendbar und gerade nicht auf Mobilfunkverträge der gegenständlichen Art. Begründet wird dies vom LG Kiel damit, dass das gesetzliche Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden kann, wenn eine Vertragsbeendigung nach einem Widerruf leicht durchführbar und zumutbar ist. Dies sei – so das Gericht - bei Mobilfunkdienstleistungen der Fall. Denn hier ist es für den Mobilfunkanbieter hinnehmbar und ohne weiteres möglich, über die bis zum Widerruf erbrachten Teilleistungen abzurechnen.
 
Eine Absage erteilte die Kammer auch der Klausel des Anbieters, wonach bereits ein Antrag auf Mitnahme der Rufnummer zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt. Denn diese Klausel – so die Begründung des Gerichts – führe selbst dann zu einem Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts, wenn der Anbieter noch gar nicht begonnen habe, den Antrag zu bearbeiten.
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Kategorie:    Fernabsatzrecht (78)    Wettbewerbsrecht (145)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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1 Kommentar bisher
12.05.2009
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec. sagt dazu:

Mit der Frage nach dem Bestehen bzw. dem vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts bei Mobilfunkverträgen hat sich auch schon das OLG Brandenburg befasst (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 11.02.2009 - 7 U 116/08). Dort ging es um die Klausel "Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn E. mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)." - diese Bestimmung hat der 7. Zivilsenat am OLG Brandenburg als zulässig angesehen.