Freifahrtschein für Admin-C?
Fast scheint es, als ob ein Admin-C in seiner Funktion als Ansprechpartner der DENIC im Rahmen von Domainverfahren machen und wissen kann was er will. Prüfungspflichten und damit eine mögliche Haftung für ein etwaiges (Fehl-)Verhalten jedenfalls sollen ausscheiden. So zumindest sieht es das OLG Düsseldorf in einer jüngst ergangenen Entscheidung.
 
Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, dass allein der Anmelder für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung verantwortlich ist. Zudem könne sich bereits aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen lassen. Auch eine Haftung des Admin-C als Störer scheide aus, weil diesem keine Prüfungspflichten in Bezug auf mögliche Rechtsverletzungen durch die Domain zukomme (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.2009 - I-20 U 1/08).
 
Begründet wird dies vom Senat damit, dass sich der Pflichtenkreis des Admin-C vielmehr allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC beziehe, die den Registrierungsvertrag, in den die Domainrichtlinien einbezogen sind, schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt sei wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolge. Hieraus schließt das OLG dass schon diese rechtliche Konstellation es verbietet, (Prüfungs-)Pflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen.
 
Die Auffassung des Gerichts läuft anderen Gerichtsentscheidungen zu der Thematik der Haftung eines Admin-C zum Teil diametral entgegen. Es ist daher zu begrüßen, dass das OLG Düsseldorf die Revision zum BGH zugelassen hat. Es bleibt daher spannend.
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Kategorie:    Domainrecht (15)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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