
Eine weitere Entscheidung zu der Frage, ob beruflich genutzte, internetfähige PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, hat nunmehr das VG Stuttgart getroffen. Es entschied gegen das Bestehen der Zahlungspflicht und schloss sich damit der zurzeit herrschenden Ansicht an.
Der Kläger des Verfahrens nutzte einen internetfähigen PC beruflich. Seine Ehefrau zahlte für den zu privaten Zwecken genutzten Fernseher bereits Rundfunkgebühren. Nachdem er die Nutzung des PCs anzeigte, wurde er zur Zahlung von Rundfunkgebühren aufgefordert. Dagegen setzte er sich zur Wehr. Zur Begründung führte er aus, die technischen Möglichkeiten des Gerätes reichten zum Empfang von Rundfunk nicht aus. Denn der Rechner stürze regelmäßig beim Empfang ab. Zudem sei nicht zeitversetztes hören des Rundfunks nicht in der gleichen Art und Weise möglich wie beim klassischen Rundfunk.
In seinem Urteil schloss sich das VG Stuttgart der Auffassung des Klägers an (VG Stuttgart, Urt. v. 29.04.2009 – 3 K 4387/08). Eine Zah-lungspflicht ergebe sich aus den Regelungen des Rundfunk-gebührenstaatsvertrages nicht (dazu auch der Beitrag: Geschäftlich benutzte Pcs: Schon GEZahlt?). Das Gericht führte aus, dass ein internetfähiger PC nicht generell ein Rundfunkempfangsgerät sei, da es vornehmlich anderen Zwecken diene. Vielmehr handele es sich bei Computern um multifunktionale Geräte, aus deren Besitz nicht automatisch ein Rückschluss auf die Inanspruchnahme des Rundfunks geschlossen werden könne. Nach Ansicht des Gericht stelle das Erheben von Rundfunkgebühren hier sogar eine unzulässige Besitzabgabe dar.
Im Übrigen sei der PC nach Ansicht des Gerichts ohnehin als Zweitgerät von der Gebührenpflicht befreit. Insbesondere reiche als Erstgerät auch ein privat genutztes Rundfunkempfangsgerät aus. Eine Auslegung dahingehend, dass die Befreiung nur dann gelte, wenn das Erstgerät ein beruflich genutztes sei, überdehne den Wortlaut des Gesetzes und sei von den vorgesehenen Gebührentatbeständen nicht erfasst.
Die Entscheidung des VG Stuttgart liegt zurzeit im Volltext noch nicht vor. Die Berufung zum VGH Baden-Württemberg wurde vom VG Stuttgart zugelassen, so dass mit einer Folgeentscheidung zu rechnen ist. Das VG Stuttgart schließt sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des VG Münster (Urt. v. 26.09.2008 - 7 K 1473/07), des VG Koblenz (Urt. v. 15.07.2008 - 1 K 496/08), des VG Wiesbaden (Urt. v. 19.11.2008 - 5 K 243/08.WI(V)) sowie des VG Berlin (Urt. v. 17.12.2008 - VG 27 A 245.08) an.