Online-Kunden aufgepasst! Nach einem aktuellen Urteil des AG München liegt die Beweispflicht bei Abbuchungen mit einer Kreditkarte bei dem Kreditinstitut. Kann die Bank nicht beweisen, dass ein Kunde leichtfertig mit seinen Daten umgegangen ist oder wirklich mit der Karte eingekauft hat, muss sie abgebuchtes Geld ersetzen, wenn der Kunde den Einkauf bestreitet.
Die Pressemitteilung zum rechtskräftigen Urteil des AG München v. 16.02.2009 - 242 C 28708/08 - fällt dann auch gleich länger aus: Im konkreten Fall hatte eine Frau seit Mitte 2007 drei mal eine Kreditkarte erhalten. Jeweils kurze Zeit später hatte sie Abbuchungen bemerkt, die nicht mit von ihr gemachten Einkäufen zusammenpassten. Zwei mal erhielt sie das verschwundene Geld von ihrem Kreditinstitut zurück sowie eine neue Kreditkarte.
Beim dritten Mal erstattete die Bank nicht mehr anstandslos die Beträge, sondern nur noch weitere EUR 57,74, den Rest in Höhe von EUR 710,86 jedoch nicht mehr. Sie vertrat die Auffassung, dass die Zahlungen offenbar entweder von der Kundin selbst veranlasst worden seien oder sie Dritten die Nutzung ihrer Karte leichtfertig ermöglicht habe. Dabei verwies die Bank auch darauf, dass die Bankkundin zwar immer neue Kreditkarten erhalten habe, die strittigen Abbuchungen aber immer wieder von denselben Händlern vorgenommen worden seien. Gerade dies lege den Verdacht nahe, die Frau habe gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen. Einen Missbrauch durch Mitarbeiter des Kreditinstituts könne hingegen ausgeschlossen werden, da diesen die Kartenprüfnummer auf der Rückseite der Karte nicht bekannt sei. Auch hätte die Bankkundin ihren Computer sofort auf Viren überprüfen müssen.
Dem AG München reichte diese Argumentation nicht und gab der Klage der Bankkundin statt. Es entschied dabei, dass die Bank einen Fehler der Frau beweisen oder zahlen müsse. Der Verdacht mangelnder Sorgfalt reiche jedenfalls nicht aus.
Vielmehr sei es das "Problem" der Bank, wenn den Händlern eine Abbuchung ermöglicht werde, ohne dies weiter zu prüfen oder Belege zu verlangen:
"(...) Leiste die Bank ohne weitere Überprüfung an Unternehmen, deren Berechtigung die Klägerin vorher bereits bestritten hatte, könne sie ihr Risiko, dass sie das Geld vom Händler nicht mehr zurück bekomme, nicht auf die Kundin abwälzen. (...) Wolle sie sich absichern, solle sie ihr Programm zumindest so einstellen, dass die Abbuchungen von Händlern, gegen die Einspruch eingelegt wurden, nicht mehr zulasse. Der Mangel an Sicherheitsstandards bei der Beklagten könne der Klägerin nicht zur Last fallen. (...)"
Für das Gericht war insgesamt entscheidend, dass keine Beweislastumkehr - auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises - zu Lasten der Bankkundin stattfinde: Durch die Abbuchungen vom Konto der Kundin sei auf Seiten der Bank eine Vermögensmehrung eingetreten, für deren Behaltensgrund die Bank beweispflichtig sei:
"(...) Soweit die Bank behaupte, die Kundin habe die Karte nicht mit genügender Sorgfalt aufbewahrt und diese Behauptung darauf stütze, dass die neuen Kartendaten jeweils den gleichen Zahlungsempfängern bekannt geworden seien, stelle dies eine reine Vermutung dar. Die Bank habe nicht dargelegt, wie sich die Datenübermittlung abgespielt haben solle. (...) Selbst wenn ein Virus vorhanden gewesen wäre, würde dies nur eine Möglichkeit bedeuten, wie die Händler an die Daten gekommen wären. (...)"
Da nach Ansicht des Gerichts das Kreditinstitut nur mit bloßen Vermutungen arbeite und viele Möglichkeiten der Enstehung des Datenmissbrauchs bestünden, komme ein Anscheinsbeweis zu Lasten der Kundin nicht in Betracht.