
Mit dem OLG Bamberg äußerte sich jüngst das nächste Obergericht zu der wettbewerbsrechtlich kontrovers diskutierten Frage, ob die Formulierung einer "24-monatigen Garantie" unlauter sein kann. In der Formulierung eines "versicherten Versandes" sahen die Senatsmitglieder hingegen schon gar kein Problem.
Die Vorgeschichte ist schnell erzählt: Im Rahmen einer Untersagungsverfügung durch das LG Würzburg v. 21.08.2008 wurde der Antragsgegnerin unter anderem verboten, mit einer 24-monatigen Garantie zu werben, ohne gleichzeitig festzuhalten, dass der Verbraucher daneben seine Gewährleistungsrechte geltend machen kann und ohne Inhalt und Umfang sowie alle wesentlichen Angaben der Garantie anzugeben. Die 1. Kammer für Handelssachen sah noch im Urteil v. 30.10.2008 - 1 HK O 1726/08 - in der monierten Werbung mit einer 24-monatigen Garantie ohne die nach § 477 Abs. 1 BGB erforderlichen Angaben eine Irreführung über die Vertragsbedingungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
"Zu Unrecht", so die Bamberger Richter und hoben mit Urt. v. 01.04.2009 - 3 U 238/08 - das Urteil der Vorinstanz insoweit ein erstes Mal auf:
"(...) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der beanstandeten Formulierung nicht um eine Garantie i.S.d. §§ 443, 477 BGB. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der von der Beklagten verwendete Begriff 'Garantie' als Gewährleistungsfrist zu verstehen. Der verständige Durchschnittsverbraucher, zu dem sich auch die Mitglieder des Senats zählen, versteht die Aussage '24 Monate Garantie' nicht so, dass über die Mängelansprüche hinaus eine Garantie i.S.v. § 443 BGB gegeben wird (...). Das gilt vorliegend umsomehr, als die Aussage im Zusammenhang damit steht, dass eine 'Neuware' angeboten wird und die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt sind, dass - jedenfalls nichtgewerbliche Verkäufer - die Gewährleistung bei 'Gebrauchtwaren' ausschließen. (...)"
Der 3. Zivilsenat erblickte in der beanstandeten Werbung auch keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Letzteres wäre nur der Fall, wenn die Aussage besonders hervorgehoben wäre, d.h., "das Augenmerk des potentiellen Kunden in besonderer Weise darauf gelenkt worden wäre, etwa durch drucktechnische Hervorhebung".
Das Obergericht sah wiederum anders als die Vorinstanz auch die Formulierung "versicherter Versand" als unproblematisch an. Ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 4 Nr. 11 UWG scheidet nach Ansicht des OLG Bamberg aus:
"(...) Mit der vom Kläger beanstandeten Angabe wird der potentielle Kunde nur darauf hingewiesen, dass Versandkosten in Höhe von 4,90 € anfallen und hierin eine Versicherung eingeschlossen ist, aus der er gegebenenfalls Rechte gegenüber dem Transporteur herleiten kann. Die beanstandete Angabe führt auch nicht zu einer Irreführung des Käufers, da dieser sich in der Regel keinerlei Gedanken über die Gefahrtragung macht. (...) Der Begriff der Gefahrtragung ist dem juristischen Laien völlig unbekannt. (...)
Das Urteil des OLG Bamberg hinsichtlich der Ausführungen zum "versicherten Versand" verdient uneingeschränkte Zustimmung. Auch das LG Berlin, Urt. v. 14.12.2007 - 103 O 160/07 - sowie das LG Hamburg, Urt. v. 18.01.2007 - 315 O 457/06 - urteilten zum versicherten sowie zum unversicherten Versand in die gleiche Richtung. Hingegen werden die Ausführungen zur 24-monatigen Garantie die Gerichte wohl weiter beschäftigen. Wir berichteten in diesem Zusammenhang bereits ausführlich über den Beschluss des OLG Frankfurt / Main v. 04.07.2008 - 6 W 54/08 - sowie die Entscheidung des KG Berlin, Beschl. v. 02.09.2008 - 5 W 254/08.