4 Wochen vs. 1 Monat
Das OLG Hamburg hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung nun bestätigt, dass die Angabe einer 4-wöchigen statt 1-monatigen Widerrufsfrist bei einem Handel über die Online-Handelsplattform eBay keinen Bagatellfall, sondern eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt (OLG Hamburg, Beschl. v. 26.03.2007 - 3 W 58/07).
 
Hierbei hat das OLG entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung i.S.v. § 3 UWG bejaht.
 
Konkret hat das OLG Hamburg in seinen Entscheidungsgründen Folgendes ausgeführt:
 
"Bei der Verletzung von Informationspflichten, die vom Gesetz zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben werden, wird eine fehlerhafte Belehrung in aller Regel - und so auch hier - nicht als Bagatellfall im Sinne von § 3 UWG bewertet werden können."
 
Und weiter heißt es:
 
"Dies gilt auch für die fehlerhafte Angabe von Widerrufsfristen. § 3 UWG stellt u. a. darauf ab, ob eine Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufsfrist, die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr. Dies birgt jedenfalls die Gefahr in sich - und es kommt nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an - , dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von lediglich vier Wochen verkürzen könnte. "
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Kategorie:    eBay, amazon & Co. (178)    Wettbewerbsrecht (145)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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