Die unerlaubte Nutzung von Produktbildern durch Dritte ist ein weit verbreitetes Phänomen und stellt für den Urheber bzw. den Rechteinhaber ein großes Ärgernis dar soweit eine Verwertung der Bilder ohne Zustimmung erfolgt. Kommt es sodann zu einer rechtlichen Auseinandersetzung entsteht oftmals Streit darüber, ob und in welcher Höhe dem Berechtigten ein Verletzerzuschlag zusteht. Hierzu hat sich jüngst das LG Düsseldorf geäußert.
Das Gericht hat in der besagten Entscheidung zunächst ausgeführt, dass selbst eine Bearbeitung des Originalbildes des Urhebers durch einen Nutzungsberechtigten für die Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen des Selbigen unerheblich ist, wenn der prägende Teil des Bildes unberührt bleibt und der Verletzer gerade diesen Teil verwendet (vgl.
LG Düsseldorf, Urt. v. 01.04.2009 - 12 O 277/08).
Zudem weist das Gericht sodann darauf hin, dass sich der Verletzer grundsätzlich nicht erfolgreich darauf berufen kann, dass er das Produktbild von seinem Lieferanten erhalten habe.
Weiterhin führt das Gericht aus, dass in Bezug auf die Ermittlung der Höhe des Ersatzanspruches im Rahmen der Lizenzanalogie die Tarifgebühren nach den MFM-Honoraren eine Grundlage darstellen. Insoweit - so das Gericht weiter - sei dem Berechtigten neben der Basisvergütung ein Verletzerzuschlag in Höhe von 100 % zuzusprechen. Einen solchen Verletzerzuschlag könne in einem gerichtlichen Verfahren auch der Nutzungsberechtigte im Wege der Prozesstandschaft geltend machen.