Neues zu Rundfunkgebühren für Internet-PCs

Das OVG Münster hat nunmehr in zwei Verfahren zwischen zwei Studenten und dem WDR darüber entschieden, ob für die internetfähigen PCs der Studenten Rundfunkgebühren zu entrichten seien. Das VG Münster hatte die Gebührenpflicht als Vorinstanz abgelehnt. Die Berufung des WDR war erfolgreich: die beiden Studenten müssen nunmehr Rundfunkgebühren für ihre PCs entrichten.

Die beiden Kläger besaßen neben den internetfähigen PCs in ihrem Privathaushalt keine weiteren Rundfunkgeräte. Sie gaben an, den PC nicht als Rundfunkgerät, sondern ausschließlich zu anderen Zwecken zu nutzen. Der WDR erteilte den Klägern trotzdem einen Rundfunkgebührenbescheid und verlangte EUR 5,52 monatlich. Nachdem die Studenten in der ersten Instanz jeweils obsiegten, gab das OVG Münster dem WDR Recht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.05.2009 - 8 A 2690/08; 8 A 732/09).

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei eine Gebühr für internetfähige PCs zu entrichten (siehe auch Geschäftlich benutzte PCs – Schon GEZahlt?). Die webfähigen PCs seien nämlich neuartige Rundfunkgeräte, deren Bereithalten zum Empfang zur Begründung der Gebührenpflicht ausreiche. Durch die Internetfähigkeit der PCs könnten jederzeit Rundfunkprogramme über das Internet empfangen werden. Eine tatsächliche Nutzung zum Rundfunkempfang sei nicht notwendig.

Damit folgte das OVG Münster ähnlichen Entscheidungen des VG  Ansbach, VG Würzburg und des OVG Rheinland Pfalz, wobei bei diesen Entscheidungen PCs in Büroräumen und nicht in Privathaushalten Gegenstand des Verfahrens waren. Die Revision zum BVerwG ließen die Münsteraner Richter zu.

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Kategorie:    EDV-/Computer-Recht (29)    Medienrecht (35)
RAin Anja Bähr

Die Autorin ist Mitarbeiterin in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte. Sie betreut im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit unter anderem auch die Bereiche Glück- und Gewinnspiele sowie das Telekommunikationsrecht.

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1 Kommentar bisher
18.03.2010
RAin Anja Bähr sagt dazu:

Das Verwaltungsgericht Hamburg bekam nunmehr ebenfalls Gelegenheit, sich zu dieser grundlegenden Frage zu äußern. Die Richter nutzten Ihre Chance nicht. Im Ergebnis gaben Sie der Klage statt, weil die Rundfunkgebührenpflicht in diesem Fall nach § 5 Abs. 3 RGebStV bereits entfiele. Die generelle Frage nach der Gebührenpflicht für internetfähige PCs ließ das Gericht offen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.01.20103 K 2366/08).