Preisangaben bei Handyverkauf mit Prepaid-Card
Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen Freischaltung hinzuweisen.

Der BGH hat sich mit den Preisangaben bei einem Handyverkauf mit Prepaid-Card befasst und nunmehr geklärt, dass keine Verpflichtung besteht, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife für die Nutzung der Card anzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 - I ZR 55/06).

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, klagte gegen ein Telekommunikations-unternehmen, das unter anderem Mobiltelefone vertreibt und in einer Anzeige mit einem als "XtraPac" bezeichneten und von ihr gestalteten Angebot zum Preis von EUR 39,95 warb. Das Angebot bestand aus einem Mobiltelefon und einer als "XtraCard" bezeichneten Netzzugangskarte mit einem Startguthaben von EUR 10,00. Das Mobiltelefon war mit einem SIM-Lock versehen und konnte für einen Zeitraum von 24 Monaten nur über eine "XtraCard" der Beklagten betrieben werden, sofern der Erwerber sich nicht dafür entschied, gegen Zahlung eines weiteren in der Werbung ausgewiesenen Betrags von EUR 99,50 zu einem anderem Mobilfunkanbieter zu wechseln. Angaben über die verbrauchsabhängigen Kosten für die Nutzung der "Xtra-Card" sowie einen Preis für das Aufladen dieser Karte enthielt die Werbung nicht.

Der zuständige I. Zivilsenat am BGH hat entschieden, dass die Werbung des beklagten Unternehmens den Anforderungen der Preisangaben-verordnung (PAngV) entspricht. Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Karte einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so bestehe keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Karte auch die Tarife für die Nutzung der Karte anzugeben.

Für das beworbene Gesamtangebot der Beklagten sei der Endpreis von EUR 39,95 zutreffend angegeben. Eine vertragliche Verpflichtung der Kunden, weitere kostenpflichtige Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, werde durch die Annahme des Angebots nicht begründet. Es komme nicht darauf an, ob die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen dazu neigen wird, die "XtraCard" aufzuladen, um weiter aktiv telefonieren zu können. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, dass die angebotene "XtraCard" für die Dauer von 24 Monaten dem Kunden den passiven Netzzugang, also die Möglichkeit, Anrufe entgegenzunehmen, gewährt. Insoweit umfasse das Angebot zwar den Abschluss eines Netzvertrags. Für diesen passiven Netzzugang entstünden aber keine Kosten, so dass dafür auch kein Preis anzugeben ist.

Bei der vorliegenden Gestaltung des Angebots entspreche das Aufladen der "XtraCard" oder - nach Freischaltung des SIM-Locks - der Erwerb von Netzkarte und Verbindungsdienstleistungen eines anderen Anbieters, die für die weitere Nutzung des Mobiltelefons zum aktiven Telefonieren erforderlich sind, den für die Nutzung eines beworbenen Produkts notwendigen, aber nicht mitverkauften Zubehörteilen oder Verbrauchsmaterialien, für die die Anforderungen der PAngV nicht gelten. Das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) fordere keine Angaben in Bezug auf künftige, möglicherweise in Betracht kommende Folgegeschäfte.

Es stelle im Übrigen auch keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der PangV dar, dass die beanstandete Werbung keine detaillierten Angaben dazu enthält, in welchem Umfang mit dem Startguthaben telefoniert werden kann.

Permalink für diesen Artikel: http://blog.mein-recht-im-netz.de/442.aspx
 
 
Kategorie:    Wettbewerbsrecht (177)    eBay, amazon & Co. (198)    Telekommunikationsrecht (20)
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht Der Autor ist Partner in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen v.a. im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Informationstechnologierecht (IT-Recht).

Sie haben Fragen oder Anmerkungen?
Nachricht senden
0 Kommentare bisher
 
RSS-FEED
Kalender
<Februar 2012>
MoDiMiDoFrSaSo
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829