Muss nun doch für webfähige PCs GEZahlt werden?

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bekam nunmehr Gelegenheit, sich zu der äußerst umstrittenen Frage der Gebührenpflicht ausschließlich beruflich genutzter internetfähiger PCs zu äußern. Die Münchener Richter entscheiden dabei, dass ein Rechtsanwalt für den ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzten PC Rundfunkgebühren zu entrichten habe – auch wenn der PC nicht zum Rundfunkempfang genutzt werde.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der seinen PC in den Kanzleiräumen ausschließlich zu beruflichen Zwecken nutzte. Rundfunk werde mit dem Rechner gerade nicht empfangen. Die Richter entschieden trotzdem zugunsten des Beklagten und nahmen eine Rundfunkgebührenpflicht des Klägers an (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.05.2009 – 7 B 08.2922). Dabei diskutierte der Senat u.a. die Frage, ob der Kläger Rundfunkteilnehmer i.S.d. Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei und ob die Erhebung einer Rundfunkgebühr in diesem Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche (vgl. hierzu auch: Geschäftlich benutzte PCs: Schon GEZahlt?). Der VGH ging vom Vorliegen beider Voraussetzungen aus, so dass das bloße Bereithalten eines internetfähigen PCs zur Begründung der Rundfunkgebührenpflicht ausreiche.

Der Bayerische VGH bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Vorinstanz, des VG Ansbach vom 10.07.2008 (siehe auch: Geschäftlich benutzte PCs: Schon GEZahlt?). Die Revision zum BVerwG ließ der VGH ebenso wie das OVG Münster (siehe auch: Neues zur Rundfunkgebührenpflicht internetfähiger PCs) und das OVG Koblenz (siehe auch: Jetzt doch GEZ-Gebühr für web-fähige PC im Büro?) zu. Es erscheint daher nur eine Frage der Zeit, bis sich das BVerwG zu dieser umstrittenen Frage äußern kann.

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Kategorie:    EDV-/IT-Recht (33)    Medienrecht (43)
RAin Anja Bähr

Die Autorin ist Mitarbeiterin in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte. Sie betreut im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit unter anderem auch die Bereiche Glück- und Gewinnspiele sowie das Telekommunikationsrecht.

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1 Kommentar bisher
18.03.2010
RAin Anja Bähr sagt dazu:

Das Verwaltungsgericht Hamburg bekam nunmehr ebenfalls Gelegenheit, sich zu dieser grundlegenden Frage zu äußern. Die Richter nutzten Ihre Chance nicht. Im Ergebnis gaben Sie der Klage statt, weil die Rundfunkgebührenpflicht in diesem Fall nach § 5 Abs. 3 RGebStV bereits entfiele. Die generelle Frage nach der Gebührenpflicht für internetfähige PCs ließ das Gericht offen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.01.20103 K 2366/08).
 
 
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