Das AG Lichtenberg durfte sich als eines der ersten Gerichte mit der umstrittenen Frage befassen, ob neben einem erfolgreich geltend gemachten (Nacherfüllungs-) Anspruch im Rahmen eines Kaufvertrages die Minderung des Kaufpreises in Betracht kommt. Das Gericht erteilte dem Käufer hierzu eine klare Absage.
In dem zu entscheidenden Fall kaufte der Käufer über den Online-Marktplatz eBay ein Möbelstück. Der Verkäufer lieferte das Möbelstück in zwei Teillieferungen, wobei die erste Lieferung sechs Monate vor der zweiten erfolgte. Vorgerichtlich gewährte der Verkäufer dem Käufer bereits aus Kulanz für die entstandenen Unannehmlichkeiten einen Preisnachlass von EUR 100,00. Mit diesem Rabatt war der Käufer aber nicht einverstanden und machte weitere EUR 200,00 als Minderungsbetrag gerichtlich geltend.
Das AG Lichtenberg konnte keinen Minderungsanspruch des Klägers erkennen; die Klage wurde daher abgewiesen (vgl. AG Lichtenberg, Urt. v. 10.06.2009 – 108 C 11/09). In der Klage vertrat der Kläger die Auffassung, ihm stünde das Recht zur Minderung neben dem Nacherfüllungsanspruch zu. Dies jedenfalls aus § 441 BGB analog oder aus § 242 BGB. Das Gericht hielt einen Anspruch aus beiden Anspruchsgrundlagen nicht für begründet.
In der Literatur ist diese Frage bislang stark umstritten (siehe dazu auch: Gewährleistung: Minderung trotz Nacherfüllung?)
Eine direkte Anwendung der §§ 441 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2 BGB kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, weil eine Minderung danach voraussetze, dass keine Nacherfüllung stattgefunden habe. Eine analoge Anwendung des § 441 BGB scheitere daran, dass eine systemwidrige Regelungslücke aufgrund des klaren Gesetzgeberwillens nicht erkennbar sei. Würde man das Minderungsrecht aus § 242 BGB herleiten, so würde dies nach Ansicht des Gerichts zu einer Umgehung der eindeutigen gesetzlichen Regelung führen, so dass auch dies nicht möglich sei.
Der Kläger könne einen Zahlungsanspruch ebenfalls nicht aus Schadensersatzansprüchen herleiten. Hier liege schon kein ersatzfähiger Schaden des Klägers vor, denn eine Nacherfüllung habe schließlich stattgefunden.
Insgesamt ist dem Urteil zu folgen. Die gesetzlichen Regelungen im deutschen Recht lassen keinen Anspruch des Klägers auf Minderung neben der Nacherfüllung zu. Ob dies mit Art. 3 Abs. 5 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar ist, brauchte das Gericht angesichts des klaren Regelungswillens des deutschen Gesetzgebers nicht prüfen. Dem Kläger bleibt aber die Möglichkeit, eine Prüfung der Vereinbarkeit der deutschen Normen mit den europäischen Vorgaben durch Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz zu erreichen.