Bezeichnung als "durchgeknallt" = Beleidigung?
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Urteile des AG Tiergarten und des KG Berlin als Revisionsinstanz aufgehoben, mit denen die Bezeichnung als „durchgeknallt“ als generell unzulässige Schmähkritik angesehen wurde.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Entscheidungen mit der Begründung aufgehoben, dass sie das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzen. Die Bezeichnung einer Person als „durchgeknallt“ könne nicht als generell unzulässige Schmähkritik angesehen werden. Es sei vielmehr auch in einem solchen Fall eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04).

Weil der Begriff der Schmähkritik eine besonders gravierende Ehrverletzung bezeichnet, bei der noch nicht einmal mehr eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattfindet, sondern die Meinungsfreiheit absolut verdrängt wird, sei dieser Begriff eng zu definieren. Selbst eine für sich genommen herabsetzende Äußerung werde zu einer Schmähkritik erst dann, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Auch wenn der Bezeichnung als „durchgeknallt“ als solcher ehrverletzender Gehalt zukommt, müsse bei Beurteilung einer schmähenden Wirkung der Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die Äußerung fällt.

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Kategorie:    Medienrecht (35)
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

Der Autor ist Partner in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen v.a. im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Informationstechnologierecht (IT-Recht).

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