
Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt/M. werden die Karten-Verschlüsselungssysteme für ausreichend sicher eingestuft. Das Gericht stellt sich damit im Ergebnis auf die Seite der kartenausgebenden Institute. In dieser Konsquenz können die Kartenausgeber weiterhin nicht für Abhebungen mit Geheimzahl von Kreditkarten haften, die Inhabern verloren gegangen oder gestohlen worden sind. Die Revision zum BGH wurde dabei nicht zugelassen.
Worum ging es in dem durch die Verbraucherzentrale NRW initiierten Verfahren genau?
Die Verbraucherschützer hatten einen weitergehenden Schutz der Bankkunden durchsetzen wollen. Gegenstand der Sammelklageverfahren sind mehrere Schadensfälle von Karteninhabern, die eintraten, nachdem die Zahlungskarten nach Angaben der Betroffenen gestohlen oder abhanden gekommen und mit richtiger PIN an Geldautomaten erfolgreich zum Bargeldbezug eingesetzt worden waren. Die Karteninhaber bestritten jedoch diese Umsätze selbst getätigt zu haben. Die Verbraucherschützer argumentierten, dass Dritte aufgrund von Systemunsicherheiten oder Sicherheitsmängeln von Kartensystemen Kenntnis von der PIN erlangt und dien Umsätze getätigt hätten. Dem Verfahren lägen eidesstattlicher Versicherungen honoriger Bankkunden zugrunde, die ihre Geheimzahl nirgendwo notiert hätten; gleichwohl sei es zu den Abbuchungen gekommen.
Das OLG Frankfurt/Main urteilte am 17.06.2009 - 23 U 22/06 - jedoch im Sinne der "Anscheinsbeweis"-Rechtsprechung des BGH und machte deutlich, dass allgemeine Behauptungen zu angeblichen Systemunsicherheiten nicht genügten, um die auf den Anscheinsbeweis-regeln beruhende Haftung der Karteninhaber zu widerlegen.
Was versteht man unter dem sog. Anscheinsbeweis?
Danach ist bei Geldautomatenauszahlungen (eingeschränkt übertragbar auf den bargeldosen Zahlungsverkehr) mit ungefälschten Kreditkarten (Eurocards bzw. Mastercards) mit Verschlüsselung unter Verwendung der richtigen PIN davon auszugehen, dass entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Karteninhaber die Geldabhebungen selbst vorgenommen hat, oder dies einem Dritten möglich war, weil der Karteninhaber gegen seine Pflichten zur Geheimhaltung der PIN verstoßen hat, so dass der Dritte gerade mit der Entwendung oder dem sonstigen Abhandenkommen der Karte von der PIN Kenntnis erlangen konnte. Diese Annahme wird mit den von der Rechtsprechung allgemein herausgebildeten Grundsätzen des sog. Anscheinsbeweises begründet.
Diese gelten im Übrigen auch dann, wenn ein Karteninhaber die Kreditkarte so verwahrt hat, dass ein Dritter sie zeitweise verwenden konnte und sich nicht mehr klären lässt, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte war. Die Verbraucherzentrale monierte Fälle von Kunden, die nachweislich ihre Geheimnummer von der ausgebenden Stelle noch gar nicht erhalten hatten, als ihr Konto von Unbekannten geplündert wurde. Allerdings konnte die Verbraucherzentrale keine konkrete Sicherheitslücke in dem Verschlüsselungssystem benennen.
Im Ergebnis wird nach dem Urteil des OLG Frankfurt bei Abhebungen mit einer verschwundenen Originalkarte und der richtigen Geheimzahl den Besitzern nach den Grundsätzen des "Anscheinsbeweises" entweder versuchter Betrug oder fahrlässiger Umgang mit der PIN-Geheimnummer unterstellt.
So lag auch der Fall vor dem Amtsgericht Hamburg, Urt. v. 02.10.2008 - 6 C 281/07 (nicht veröffentlicht). Der Bankkunde nahm dort seine Bank auf Zahlung wegen Bankkartenmissbrauchs im Wege der Belegfälschung in Anspruch und scheiterte mit dem Vortrag, die gestohlene Kreditkarte habe sich in seinem Portemonnaie befunden, das in der Innentasche seiner Jacke aufbewahrt gewesen ist. Diese Jacke habe im Büro seines Ladengeschäftes gehangen, wobei man - um in das Büro zu gelangen - durch das Ladengeschäft gehen, einen Vorhang zur Seite schieben und eine dahinter liegende Treppe hinabsteigen müsse. Das AG Hamburg wies die Klage jedoch ab und führte aus:
"(...) Zwar ist es zunächt so, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Belastungsbuchungen wegen des Missbrauchs der klägerischen Kreditkarte durch kriminelle Dritte nicht hat durchführen dürfen, § 676h BGB. Insoweit fehlt es unstreitig an einer Anweisung des Karteninhabers, des Klägers, gegenüber der zur Einlösung verpflichteten Bank, der Beklagten. Allerdings ist es so, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe der Belastungsbuchungen ein Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 280 BGB zusteht. (...)"
In Anbetracht der Vielzahl der durch die Medien bekanntgegebenen Missbrauchsfälle hinsichtlich von Bankkarten konstatierte das AG Hamburg,
"gehört es zu den vertraglichen Sorgfaltspflichten des Klägers, die Karte vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen." Dem sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen:
"(...) Insoweit hat ganz offensichtlich die Möglichkeit bestanden, dass Dritte in den Büroraum des Klägers unbemerkt Zugang erhalten, sich dort ungestört nach Wertgegenständen einschließlich von Bankkarten umsehen können, diese an sich nehmen können, um dann unbemerkt und ungestört das Büro wieder verlassen zu können. (...)
Dadurch habe der Kläger einen Gegenanspruch der Bank dahingehend eröffnet, den eigenen Anspruch klägerseits, sei es gerichtet auf Zahlung, sei es gerichtet auf Rückgängigmachung von Buchungen, zu verweigern (Grundsatz der Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr, dolo agit).
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