Wer eine Werbekampagne startet, um über diese Verbraucher zu erreichen, die dann telefonisch beworben werden sollen, ist gut beraten, sich vorab rechtlichen Rat einzuholen. Dass nämlich an die Einwilligung der Verbraucher gewisse Voraussetzungen zu knüpfen sind, hat das OLG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Die Richter am 5. Zivilsenat stellten zunächst klar, dass die Einwilligung des Verbrauchers in telefonische Werbung durchaus auch durch eine vorformulierte Einwilligungserklärung eingeholt werden kann (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 04.03.2009 - 5 U 62/08).
Im konkreten Fall aber genügten die Bemühungen des Antragsgegners nicht. Folgende Klausel befand sich auf der Teilnehmerkarte für ein einer Zeitschrift beigefügtes Gewinnspiel, unter der Rubrik „Tel.“:
z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z GmbH
Nach der Auffassung der haneatischen Richter verstößt eine solche Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie weit über den erkennbaren Zweck des Gewinnspiels hinausgeht. Die aufgrund dieser Klausel eingeholte Einwilligung des Verbrauchers ist daher nicht wirksam erteilt. Die Klausel verstößt außerdem gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da sowohl der Gegenstand als auch der Kreis der potentiellen Anrufer unklar bleibt.