Kein Porsche Carrera auf eBay für EUR 5,50!
Laut einer Mitteilung des Ministeriums der Justiz Rheinland Pfalz hat das OLG Koblenz ein Urteil des LG Koblenz bestätigt, welches eine Klage auf Schadensersatz wegen der Ersteigerung eines Porsche Carrera auf der Internet-Handelsplattform eBay für einen Betrag von EUR 5,50 zurückgewiesen hat (siehe dazu auch den Beitrag: Porsche Carrera auf eBay für EUR 5,50?).
 
Vorliegend hat der Kläger seine Berufung vor dem OLG Koblenz  zurückgenommen, nachdem das Gericht in einem Hinweisbeschluss zu erkennen gegeben hat, dass es die Berufung - mangels Aussicht auf Erfolg - zurückweisen will (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 03.06.2009 - 5 U 429/09).
 
Als Begründung führt das OLG Koblenz an, dass dem Bestehen des Klägers auf der Durchführung des Vertrages und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in der vorliegend zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe. Denn der Verkäufer (= Beklagte) habe die Auktion bereits nach einem kurzen Zeitraum abgebrochen. Eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis des Käufers (= Kläger) sei nicht zu erkennen. Es sei – so das OLG weiter - auch nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein Abbruch der Auktion möglich gewesen wäre, noch bevor ein Angebot abgegeben worden sei. Der Kaufpreis von EUR 5,50 bei einem vom Kläger selbst angegebenen Wert des Fahrzeuges von zumindest EUR 75.005,50 bewege sich nicht mehr im Bereich eines „Schnäppchens“, d.h. eines besonders günstigen aber doch noch im erwartbaren Rahmen liegenden Preises.
 
Nach Ansicht des OLG liege vielmehr für den verständigen Betrachter ein nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache vor. Bei der Durchführung der Auktion über die gesamte Bietezeit wäre ein Erlös erzielt worden, der das Höchstgebot des Klägers von EUR 5,50 und auch sein Maximalgebot von EUR 1.100,00 bei weitem überschritten hätte. Dies zeige sich auch daran, dass der Beklagte das Fahrzeug sofort erneut eingestellt und zehn Tage später einen Erlös von EUR 73.450,00 erzielt habe.
 
Nach alledem – so schließlich das OLG - könne der Kläger deshalb nach den Umständen des konkreten Einzelfalls keinen Schadensersatz vom Beklagten verlangen.
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RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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