In einer neueren Entscheidung hat das Brandenburgische OLG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass für eine Berechnung des Schadens im Falle einer unberechtigten Nutzung von Lichtbildern im Internet regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung Geltung beanspruchen können sowie ein Aufschlag von 100% wegen unterlassener Urheberbezeichnung in Ansatz zu bringen ist.
Das Gericht weist darauf hin, dass bei der Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr auch berücksichtigt werden könne, dass der Lichtbildner bzw. Rechteinhaber und der Verletzer Konkurrenten und Wettbewerber beim Absatz der auf den verwendeten Bildern abgebildeten Produkte sind und daher die Einräumung von Nutzungsrechten an zur Werbung verwendeten Produktbildern für beide Parteien eine größere Bedeutung hat (vgl.
OLG Brandenburg, Urt. v. 15.05.2009 - 6 U 37/08).
Es habe jedoch keine schematische Anwendung zu erfolgen, sondern bei der Bestimmung der Höhe des Schadenersatzes seien stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigten.
Zudem führt das Gericht aus, dass dem Lichtbildner im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung grundsätzlich ein Aufschlag von 100% auf die Vergütung zustehe. Denn –so das Gericht:
„… das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehöre zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist insoweit eine dem Urheber gleiche Rechtsposition zuzuerkennen …“
Schließlich betont das Gericht, dass derjenige, der Lichtbilder benutzt bezüglich derer er sich nicht selbst die Nutzungsrechte vom Berechtigten verschafft hat, nicht auf die Behauptungen eines Dritten vertrauen dürfe, dass die Nutzung der Bilder erlaubt sei. Nach der Ansicht des Gerichts gilt dies umso mehr, wenn die Bilder im Rahmen gewerblichen Handelns verwendet werden. Insoweit handele der Verwender zumindest fahrlässig.