Online-Glücksspiel zu Unrecht untersagt

Das OVG Lüneburg hatte kürzlich zu entscheiden, ob Online-Glücksspiele in Niedersachsen untersagt werden können, wenn eine Erlaubnis für andere Bundesländer und EU-Mitgliedsstaaten vorliegt. Die zuständige Behörde hatte der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, in Niedersachsen für Glücksspiele in Form von Sportwetten, Kasino, Poker und Games im Wege des Fernabsatzes zu werben, werben zu lassen oder gar Verträge zu schließen/schließen zu lassen. Die Antragstellerin ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung vor und hatte vor dem OVG Lüneburg Erfolg.

Gestützt hatte die Behörde die Untersagungsverfügung auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. § 22 Abs. 4 S. 2 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG). Danach kann die Glücksspielaufsichtsbehörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie die Werbung hierfür untersagen.

Grundsätzlich ist diese Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall nach den Ausführungen des OVG Lüneburg auch anwendbar.  Eine Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen für die Antragstellerin liege nämlich nicht vor.

Insbesondere strahlt die der Antragstellerin – Firma bwin Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien –  in Österreich erteilte Erlaubnis nicht in das Bundesgebiet hinein. In anderen Staaten erteilte Konzessionen werden nämlich nach derzeitiger Rechtslage in den Mitgliedstaaten nicht gegenseitig anerkannt, so dass diese Genehmigung keine Legalisierungswirkung entfalten könne.

Auch die bereits im Jahre 1990 der Tochtergesellschaft der Antragstellerin nach dem damals geltenden Gewerbegesetz der DDR erteilte Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen reiche nicht aus. Nach herrschender Rechtsprechung – der sich auch das OVG Lüneburg anschloss – berechtigt die damals erteilte Erlaubnis nicht im Bereich der alten Bundesländer zur Veranstaltung von Glücksspielen, sondern allenfalls auf dem Gebiet der neuen Bundesländer (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.04.3009 – 11 ME 399/08). Eine andere Ansicht vertritt beispielsweise das VG Stuttgart. Es geht in vergleichbaren Angelegenheiten davon aus, dass eine in der DDR erteilte Erlaubnis auf das gesamte Bundesgebiet zu beziehen sei (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 02.10.2008 – 4 K 3230/06).

Dennoch kam das OVG Lüneburg zu dem Ergebnis, dass die Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig sei. Denn in der Verfügung des Landes Niedersachsen werde etwas tatsächlich unmögliches verlangt. Gegenstand der Verfügung war lediglich das Verbot, Glücksspiele in Niedersachsen zu veranstalten.

Nach der derzeitigen Sach- und Gutachtenlage sei aber davon auszugehen, dass es technisch nicht möglich sei, bestimmte Webseiten nur für das Land Niedersachsen zu sperren. Insbesondere die zielgenaue Zuordnung von IP-Adressen zu einem Bundesland sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass maßgeblich der Aufenthaltsort der Person sei und nicht sein Wohnsitz, was z.B. bei mobilen Internetzugängen zu Schwierigkeiten führe.

Aus diesem Grund sei eine örtlich begrenzte Untersagung technisch nicht möglich. Eine Untersagung für das gesamte Bundesgebiet könne wegen der fehlenden Zuständigkeit der Behörde nicht ausgesprochen werden. Die entsprechende Regelung in § 9 Abs. 1 S. 4 GlüStV sei insoweit eindeutig: danach kann eine zuständige Landesbehörde nur nach ausdrücklicher Ermächtigung für zuständige Behörden anderer Bundesländer tätig werden. Diese Konstellation lag hier jedoch nicht vor. Im Übrigen sei eine Untersagung im gesamten Bundesgebiet ggf. aufgrund der vorliegenden Erlaubnis der Tochtergesellschaft aus dem Jahre 1990 unverhältnismäßig.

Der Beschluss des OVG Lüneburg erging im einstweiligen Rechtsschutz – also nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Das Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien ist nach wie vor anhängig. Eine endgültige Klärung des Rechtsstreits steht noch aus.

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Kategorie:    Glück- & Gewinnspiele (9)
RAin Anja Bähr

Die Autorin ist Mitarbeiterin in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte. Sie betreut im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit unter anderem auch die Bereiche Glück- und Gewinnspiele sowie das Telekommunikationsrecht.

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