Free-to-play-Geschäftsmodell vs. Cheatbots
Das LG Hamburg hatte nun die Gelegenheit in einer zu entscheidenden Sachverhaltskonstellation über die rechtliche Einordnung von Cheatbots in Onlinespielen zu urteilen. Hierbei sprach das Gericht dem Schöpfer des Bots gegenüber ein Verbot des weiteren Anbietens bzw. Bewerbens des Programms aus.
 
Unter dem Begriff Cheatbots sind Programme zu verstehen, die in den Ablauf eines Onlinespiels eingeschleust werden und bestimmten Spielern den Zugriff auf Vergünstigungen erleichtern, Spielabläufe automatisieren oder Spielerhandlungen simulieren.
 
Das Gericht (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2009 – 308 O 332/09) führt unter anderem wie folgt aus:

„Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für das Spiel "online Spiel T." Funktionen anbietet, die von der Antragstellerin nur als kostenpflichtige Premium-Funktionen angeboten werden. Darin ist eine Rufausbeutung im Sinne eines „Einschiebens in eine fremde Serie“ zu erblicken. Maßgeblich ist insoweit, dass das in der Grundversion kostenlose Angebot des Spiels "online Spiel T." von vornherein darauf angelegt ist, beim Nutzer das Bedürfnis nach kostenpflichtigen Ergänzungen seiner Spielmöglichkeiten zu erwecken. Erst hierdurch vermag die Antragstellerin überhaupt Einnahmen zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell der Antragstellerin wird von der Antragsgegnerin in unlauterer Weise untergraben, indem sie durch das Angebot entsprechender kompatibler Spielelemente das von der Antragstellerin durch das Bereitstellen der kostenlosen Grundversion überhaupt erst geschaffene Interesse der Spieler an kostenpflichtigen Spielerweiterungen abschöpft.

Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für das Spiel "online Spiel T." Funktionen anbietet, durch die sich der jeweilige Nutzer gegenüber seinen Mitspielern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, weil sie von der Antragstellerin für das Spiel nicht vorgesehen sind und folglich von ihr auch nicht angeboten werden. Darin ist ein Verleiten zum Vertragsbruch zu erblicken, denn nach den Vertragsbedingungen der Antragstellerin ist die Verwendung von „Zusatzprogrammen, Skripten oder sonstigen Hilfsmitteln“ ausdrücklich untersagt."

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RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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