
Erneut hat ein Gericht sich mit der umstrittenen Frage beschäftigt, ob die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Rundfunkgebühren für internetfähige, beruflich genutzte PCs erheben darf. Das VG Schleswig schloss sich der Ansicht an, dass PCs zwar grundsätzlich neuartige Rundfunkgeräte darstellen können und in diesem Fall die Gebührenpflicht ausgelöst werde; die Richter machten die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung aber u.a. von der Ausstattung des PCs abhängig.
Geklagt hatte eine Softwarefirma gegen den Bescheid der GEZ zur Erhebung der Rundfunkgebühren. Das VG Schleswig gab den Klägern Recht und führte aus, dass es für eine Gebührenpflicht der Firma nicht ausreichend sei, dass ein PC zum Rundfunkempfang aufgerüstet werden könne (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 03.07.2009 - 14 A 243/08). Denn internetfähige PCs seien nicht ohne weiteres Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (vgl. Geschäftlich benutzte PCs: Schon GEZahlt?). Vielmehr seien sie Multifunktionsgeräte, die u.a. Rundfunkempfang ermöglichen könnten.
Insbesondere sei allein aus der abstrakten Nutzungsmöglichkeit nicht der Schluss zu ziehen, dass internetfähige PCs Rundfunkempfangsgeräte seien, die zum Empfang bereit gehalten würden. Typischerweise sei dies nämlich gerade wegen der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht der Fall. Eine andere Betrachtung geht nach Ansicht der Richter am VG Schleswig an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. Internetfähige PCs würden nämlich nicht vornehmlich zum Rundfunkempfang genutzt. Manchen Mitarbeitern sei es nicht einmal gestattet, den PC zum Rundfunkempfang zu nutzen.
Sofern der PC aber tatsächlich als Rundfunkempfangsgerät genutzt werde, sei selbstverständlich auch die Rundfunkgebühr zu bezahlen.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der hier entscheidenden Rechtsfrage hat das VG Schleswig die Berufung zum OVG Schleswig zugelassen.