T-Shirts mit "Blood&Honour" nicht per se verboten
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet. Ebenso strafbar ist das Verbreiten von Propa-gandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des BGH hat nun ein Urteil des LG Gera aufgehoben, in dem es zum T-Shirts ging, die unter anderem auch mit der Aussage "Blood & Honour" - i.e. die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs "Blut und Ehre" der Hitlerjugend - bedruckt waren.

Der Angeklagte hatte am 16.09.2005 100 T-Shirts im Besitz, die zur Weitergabe an verschiedene Personen bestimmt und wie folgt bedruckt waren: Auf der Vorderseite befand sich der Schriftzug:

"Blood & Honour/C18",

ferner die Abbildung einer Hand, die eine Pistole hält, sowie der englischen Satz:

"support your local section"
Auf der Rückseite der T-Shirts stand:
"Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice"
"Blood & Honour" ist eine international aktive, rechtsextremistische Vereinigung, deren deutsche Unterorganisation bestandskräftig verboten ist. Dies war dem Angeklagten bekannt. Er wusste auch, dass "Blood & Honour" die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs "Blut und Ehre" der Hitlerjugend ist.

Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das LG Gera den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) zu einer Geldstrafe von EUR 4.200,00. Der BGH hat dieses Urteil nunmehr aber aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 13.08.2009 - 3 StR 228/09).

Der Senat hat - anders als das Landgericht - entschieden, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht dem Straftatbestand des § 86 a StGB unterfällt. Diese Vorschrift stelle nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation - was hier fraglos vorliegt - unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc.. Gleichermaßen strafbar sei auch der Gebrauch von Symbolen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Verwechslungsgefahr liege jedoch nur dann vor, wenn die Nachahmung und das Original in wesentlichen Vergleichspunkten übereinstimmen, was bei leichten Abwandlungen des Originalsinnbilds regelmäßig der Fall ist.

Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfahre eine NS-Parole, die nicht nur durch ihren Sinngehalt, sondern ebenso durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren hat, jedoch eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst - so die Karlsruher Richter.

Der Angeklagte könne sich jedoch gleichwohl wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht haben, wenn er den Namen der in Deutschland verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" symbolhaft verwendet hat, merkten die Richter an. Erfährt der Name einer verbotenen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa durch eine besondere Schriftgebung, kann ihm die Funktion eines Kennzeichens zukommen. Mit dieser Möglichkeit habe sich das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe es geprüft, ob sich der Angeklagte durch das Vorrätighalten der mit einem aggressiv-kämpferischen Text bedruckten T-Shirts wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" nach § 85 StGB strafbar gemacht hat. Diese Fragen werden in einer neuen Hauptverhandlung zu klären sein.

Insgesamt bleibt damit die Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen die bezeichneten Textilwaren vertrieben werden dürfen, weiterhin offen. Daneben sind schon jetzt auf den meisten Online-Marktplätzen Grundsätze zu beachten, die teilweise über die gesetzlichen Verbote hinausgehen. So regelt etwa eBay in einem eigenen "Grundsatz zu nationalsozialistischen und andere extremistischen Artikeln" welche Artikel nicht über den eBay-Marktplatz angeboten werden dürfen.

Permalink für diesen Artikel: http://blog.mein-recht-im-netz.de/487.aspx
 
 
Kategorie:    eBay, amazon & Co. (198)    Strafrecht (7)
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht Der Autor ist Partner in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen v.a. im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Informationstechnologierecht (IT-Recht).

Sie haben Fragen oder Anmerkungen?
Nachricht senden
0 Kommentare bisher
 
RSS-FEED
Kalender
<Februar 2012>
MoDiMiDoFrSaSo
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829