In einer jüngst bekannt gewordenen Entscheidung hat sich der BGH zu der Frage geäußert, in welcher Form der Käufer dem Verkäufer bei der Geltendmachung von Gewährleistunsgansprüchen gegenüber eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen muss (
Pressemitteilung Nr. 165/2009).
Hierbei geht aus der nunmehr veröffentlichten Pressemitteilung des BGH hervor,
"dass es für die erforderliche Fristsetzung ausreicht, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel "umgehend" zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Eine Frist ist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, wird auf diese Weise hinreichend Genüge getan."
Der BGH begründet seine Ansicht anhand der gesetzlichen Regelungen. So kann der Käufer nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Hierfür genügt die Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitigung.