EuGH: Wertersatzpflicht nach Widerruf?!
In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat der EuGH jetzt ausgeführt, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht im Fernabsatz Gebrauch macht, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Unter bestimmten Voraussetzungen allerdings kann ein Verbraucher, der die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, durchaus zum Wertersatz verpflichtet werden.

Die Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen kann. Die einzigen Kosten, die ihm auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Da das deutsche BGB dem Verkäufer aber ermöglicht, vom Käufer für die Nutzung der gelieferten Ware Wertersatz zu verlangen, fragte das AG Lahr den EuGH nach der Vereinbarkeit einer solchen Verpflichtung mit der Gemeinschaftsrichtlinie.

Diese Frage stellte sich anlässlich eines Rechtsstreits über den Widerruf eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Notebook, der von einer deutschen Verbraucherin über das Internet abgeschlossen wurde. Nachdem der Verkäufer des Notebooks die kostenlose Beseitigung eines im August 2006, also acht Monate nach dem Kauf, aufgetretenen Defekts abgelehnt hatte, widerrief die Kundin den Kaufvertrag und bot dem Verkäufer Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises die Rücksendung des Notebooks an. Der Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da die Kundin nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte.

Die Kundin erhob daraufhin vor dem AG Lahr Klage auf Erstattung des Kaufpreises von EUR 278,00. Der Verkäufer trug dort in der Klageerwiderung vor, die Kundin sei ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall zum Wertersatz verpflichtet. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei EUR 118,80 für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von EUR 316,80 ergebe.

In seinem mit Spannung erwarteten Urteil stellte der EuGH nunmehr fest, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch einen Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.2009 - C-489/07).

Wäre das Widerrufsrecht mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Falls nämlich der Verbraucher einen solchen Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge nähme dem Verbraucher insbesondere die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen.
Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Die Richtlinie habe - so der EuGH weiter - allerdings nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Demzufolge stehe die Richtlinie grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.
Die Befugnis der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen, sei jedoch unter Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie auszuüben und dürfe insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn die Höhe eines Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegt, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist. Insgesamt antwortete der EuGH auf die Vorlagefrage des AG Lahr wie folgt:

Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.
Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

Das AG Lahr hat nun den Rechtsstreit im Lichte der vom EuGH festgestellten Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

Foto: © iStockphoto.com / Mark Gabrenya

Permalink für diesen Artikel: http://blog.mein-recht-im-netz.de/492.aspx
 
 
Kategorie:    Fernabsatzrecht (87)    eBay, amazon & Co. (198)
RA Jörg Dittrich, LL.M. oec.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht Der Autor ist Partner in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen v.a. im gewerblichen Rechtsschutz einschließlich Wettbewerbsrecht und Urheberrecht sowie im Informationstechnologierecht (IT-Recht).

Sie haben Fragen oder Anmerkungen?
Nachricht senden
0 Kommentare bisher
 
RSS-FEED
Kalender
<Februar 2012>
MoDiMiDoFrSaSo
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829