Erschöpfung der Markenrechte - ja oder nein?!
In jüngerer Zeit tauchen vermehrt Fälle auf, in denen Markeninhaber Ihren Händlern konkrete Vertriebswege vorschreiben. Dies im Hinblick darauf, den exquisiten Warencharakter beizubehalten. Insbesondere Markeninhaber von Luxusgütern verfahren so. So auch das Unternehmen Christian Dior couture SA. Ziel der Inhaber von solchen sog. Luxusmarken ist es, über selektive Vertriebsnetze sicher zu stellen, dass die Luxusgüter u.a. nicht in Discountern oder auf Online-Handelsplattformen landen. Da dies dem Anspruch der Markeninhaber zuwider laufe. Genau zu dieser Thematik hatte der EuGH jüngst zu entscheiden (EuGH, Urt. v. 23.04.2009 – C-59/08 – „Copad vs. Dior“).
 
Der Sachverhalt der Entscheidung stellte sich, wie in anderen Fällen ähnlich, so dar, dass zwischen dem Markeninhaber und einem Händler ein Lizenzvertrag bestand, wonach es dem Lizenznehmer zum Zweck der Erhaltung des Bekanntheitsgrads und des Ansehens der Marke untersagt war, an Großhändler, Kollektivbetrieb, Discounter und Versand- oder Haustürhandel betreibende Vertriebsunternehmen zu verkaufen, soweit der Lizenzgeber nicht vorher schriftlich etwas anderes genehmigt hatte. Entgegen dieser Vereinbarung verkaufte der Händler dennoch entsprechende Ware an einen Discounter. Zu denken wäre in einer solchen Konstellation auch an einen Weiterverkauf des Lizenznehmers an einen Online-Händler.
 
Da aufgrund der europäischen Richtlinie 89/104/EWG Markenrechte erschöpft sind, wenn Ware unter dieser Marke vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist, musste der EuGH nun entscheiden, ob  die vertraglichen Verpflichtungen, die zwischen Lizenznehmer und  Lizenzgeber in dem Lizenzvertrag vereinbart wurden, auch gegenüber dem Discounter (Online-Händler etc.) von Belang sind.
 
Der EuGH hatte in der Entscheidung demnach auch dazu Stellung zu nehmen, unter welchen Umständen sich die Rechte des Markeninhabers an seinen Markenprodukten erschöpfen. Hierzu führt der EuGH, auf Grundlage der zugrunde zu legenden Bestimmungen der europäischen Richtlinie 89/104/EWG, zunächst aus:
„…dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Lizenznehmer, der mit der Marke versehene Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags in den Verkehr bringt, ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke handelt, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bestimmung einer der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Bestimmungen entspricht.“
Dies bedeutet, dass sich der Lizenzgeber insoweit gegenüber dem Lizenznehmer in einem solchen Fall darauf berufen kann, dass eine markenrechtliche Verletzungshandlung vorliegt.
 
Darüber hinaus führt der EuGH aus, dass sich der Lizenzgeber nach den Bestimmungen der Richtlinie gegenüber einem Dritten nur dann darauf berufen kann, dass seine Markenrechte noch nicht erschöpft sind, wenn ihm berechtigte Gründe zustehen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Ware widersetzen kann. Hierzu führt der EuGH aus, dass:
„…der Fall der Veränderung oder Verschlechterung des Zustands der mit der Marke versehenen Waren nur als ein Beispiel dafür genannt wird, welche Gründe als berechtigte Gründe in Frage kommen (…).

So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Schädigung des Rufes der Marke für einen Markeninhaber grundsätzlich ein berechtigter Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie sein kann, sich dem Wiederverkauf der Prestigewaren zu widersetzen, ….“
Ob dem Markeninhaber in einer solchen Konstellation nun tatsächlich berechtigte Gründe gegen den Dritte zustehen, entscheidet der EuGH als Vorlagegericht nicht. Er gibt jedoch zu verstehen, dass für die Prüfung einer solchen Frage eine Interessenabwägung vorzunehmen ist:
„Verkauft ein Lizenznehmer an einen Discounter Waren unter Verstoß gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags wie diejenige, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, so ist folglich das von dem Lizenzvertrag erfasste berechtigte Interesse des Markeninhabers daran, gegen Discounter geschützt zu sein, die nicht dem selektiven Vertriebsnetz angehören und die diese Marke zu geschäftlichen Zwecken in einer Weise benutzen, die ihren Ruf schädigen könnte, gegen das Interesse des Discounters abzuwägen, die betreffenden Waren unter Verwendung der für seine Branche üblichen Vertriebsformen weiterverkaufen zu können (…).
Stellt das nationale Gericht fest, dass der Verkauf durch den Lizenznehmer an einen Dritten nicht geeignet ist, die Qualität der mit der Marke versehenen Prestigewaren in Frage zu stellen, so dass das Inverkehrbringen dieser Waren als mit der Zustimmung des Inhabers der Marke erfolgt angesehen werden muss, ist es daher Sache dieses Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob das Ansehen der Marke dadurch geschädigt wird, dass der Dritte die mit der Marke versehenen Waren unter Verwendung der in seiner Branche üblichen Vertriebsformen weiterverkauft.
Hierbei sind insbesondere der Adressatenkreis, an den die Waren weiterverkauft werden sollen, und, …, die spezifischen Umstände des Verkaufs von Prestigewaren zu berücksichtigen.“
Es ist somit – auch im eCommerce – im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob die von einem Unternehmer vom Händler erworbene Markenware tatsächlich über den angestrebten Vertriebsweg in den Handel gebracht werden darf… 
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RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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