Nutzungswertersatz bei Rücktritt vom Kaufvertrag
Zuletzt umstritten war die Frage des Nutzungsersatzes, wenn der Käufer im eCommerce von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht oder im Rahmen seiner Gewährleistung Nachlieferung verlangt. Tritt hingegen der Käufer aufgund der Mangelhaftigkeit der Sache vom Kaufvertrag zurück, hat er für die Nutzung der Sache Wertersatz zu leisten, entschied nunmehr der BGH.
 
War es nun ein mit Spannung erwartetes Urteil des BGH? Die Antwort lautet: Nein! Auch wenn der Verbraucherschutz in Entscheidungen des EuGH und des BGH zuletzt gestärkt wurde. Aber der Reihe nach:
 
Nach dem jüngsten Urteil des BGH v. 16.09.2009 - VIII ZR 243/08 - muss ein Käufer für die gefahrenen Kilometer eine Entschädigung an den Händler zahlen, wenn er infolge eines Defekts des Autos vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Anders als beim bloßen Nachlieferungsverlangen beim "Umtausch" gebrauchter Geräte - bei denen der Käufer nach dem Urteil des EuGH aus dem vergangenen Jahr (Urt. v. 17.04.2008 - Rs. C-404/06) - nichts für den zeitweiligen Gebrauch zahlen muss - trifft den Verbraucher nach dem Urteil des BGH bei der vollständigen Rückabwicklung des Geschäfts eine Ausgleichspflicht.
 
Im zugrunde liegenden Fall wiesen die obersten Zivilrichter die Klage einer Autofahrerin ab, die im Mai 2005 für insgesamt 4.100 € einen gebrauchten BMW 316i mit 174.500 Kilometer auf dem Tacho gekauft hatte. Als sich nunmehr herausstellte, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, der zudem mit nicht zugelassenen Teilen ausgestattet war, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler verlangte für die inzwischen gefahrenen 36.000 Kilometer seinerseits fast 3.000 € Wertersatz für die "Gebrauchsvorteile".
 
"Zu Recht", so der BGH. Dem Urteil zufolge kommt die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht zum Zuge, wie es im Rahmen der (bloßen) Ersatzlieferung in dem Fall gewesen ist, in dem eine Kundin des Versandhauses Quelle anderthalb Jahre einen defekten Backofen nutzte und dafür bei Rückgabe gegen ein neues Gerät die 70,00 € nicht zahlen wollte und nach dem Urteil des BGH v. 26.11.2008 - VIII ZR 200/05 - auch nicht zahlen musste.
 
Weshalb nun aber hier?
 
Der wesentliche Unterschied zwischen den Fällen liegt darin, dass der Verkäufer im Falle des Rücktritts vom gesamten Kaufvertrag verpflichtet ist, den Kaufpreis nebst Zinsen zurückzuzahlen. Dann soll er auch berechtigt sein, Wertersatz gemäß § 346 BGB für die zwischenzeitliche Nutzung der Kaufsache von seinem Käufer zu verlangen. Hingegen behält der Verkäufer im Falle der bloßen Ersatzlieferung den Kaufpreis und die Nacherfüllung soll nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie für den Verbraucher unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten sein. Folgerichtig hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz auch nur für die Nacherfüllung (§ 439 BGB) wie folgt in § 474 Abs. 2 BGB n.F. geregelt:
"(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden."
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Kategorie:    eBay, amazon & Co. (198)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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