
Die Fluggesellschaften haben es momentan nicht leicht mit der Rechtsprechung. Nachdem das KG Berlin bereits im April der Fluggesellschaft Ryanair der von ihr angelegten bisherigen Bezahlpraxis die Wirksamkeit abgesprochen hatte, erklärte nun der BGH eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Germanwings für unzulässig: Fluglinien dürfen für Rücklastschriften keine hohe Pauschalgebühr fordern.
Der Xa. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil v. 17.09.2009 - Xa ZR 40/08 - die Revision von Germanwings gegen das Berufungsurteil des OLG Hamm zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens ist eine Klage einer Verbraucherzentrale gegen Germanwings gewesen, mit der die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verlangt wurde.
Die Fluggesellschaft hielt in ihren AGB u.a. folgende Klauseln bereit (Hervorhebungen durch den Autor):
"4.6.2 Wenn einer der in Artikel 4.5.3. (a)-(f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, ...
(e) in den in Artikel 4.5.3. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstandenen Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist."
In der "Entgeltordnung" hieß es unter anderem: "Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung"
Der BGH erklärte die Bearbeitungsgebühr i.H.v. € 50,00 für unwirksam und bestätigte die Auffassungen der Vorinstanzen. Als pauschalierter Schadensersatz könne die Bearbeitungsgebühr nicht verlangt werden,
da sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden Schaden übersteigt und Schadensersatz nur für die Kosten der Rücklastschrift verlangt werden könne, nicht jedoch für den etwaigen Aufwand der Fluggesellschaft in diesem Zusammenhang.
Der BGH versagte die Gebühr auch als Entgeltleistung, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart worden sei, welche die Flugesellschaft schulde. Denn soweit die Fluglinie den Kunden von der Rücklastschrift benachrichtige, weil beispielsweise das Konto des Kunden nicht gedeckt war, erfülle die Flugesellschaft nach Ansicht der Karlsruher Richter nur eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede, für die sie jedoch keine besondere Vergütung beanspruchen kann.
Erachtet jedoch die Flugesellschaft weitere Maßnahmen für erforderlich, weil sie den Kunden z.B. auf eine "Watchlist" setzt, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen kann, ist dies vorliegend weder vereinbart worden noch ist die Bearbeitungsgebühr nach den Beförderungsbedingungen hierfür zu zahlen gewesen.
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