AG zu SPAM - die nächste unzulässige Werbeemail!
Hat doch erst kürzlich der BGH entschieden, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer eMail mit Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann, legt mit dem AG München das nächste Instanzgericht nach: Ein Unternehmen kann bei einem einmaligen eMail-Kontakt nicht davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbeemails erteilt wurde. Eine dennoch übersandte Werbeemail stelle eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden könne.
 
Mit rechtskräftigem Urteil v. 09.07.2009 - 161 C 6412/09 - gab das AG München der Klage eines Arztes gegen ein Unternehmen auf Unterlassung und Ersatz angefallener Rechtsanwaltsgebühren statt.
 
Worum ging es in dem Verfahren genau?
 
Dem Rechtsstreit ging eine vom beklagten Unternehmen an den Kläger in dessen Eigenschaft als Arzt versandte Werbeemail voraus, in der für Dienstleistungen des Unternehmens geworben wurde. Hierbei bot das Unternehmen dem Arzt an, eine eigene Domain für ihn zu erstellen, wobei keine Geschäftsbeziehung zwischen den beiden bestand. Der Arzt antwortete umgehend und verlangte Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie die Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zu seiner Enttäuschung erhielt er lediglich eine neue Werbeemail und bestand auf Abgabe der Unterlassungserklärung aufgrund unzumutbarer Belästigung.
 
Dies wurde vom Unternehmen mit der Begründung abgelehnt, die eMail sei nicht unaufgefordert zugesandt worden. Das Unternehmen hätte eine Autoresponderfunktion auf seiner Webseite eingerichtet. Dies habe zur Konsequenz, dass eMails nur - allerdings dann automatisch - zugesandt werden, wenn vorher eine eMail an das Unternehmen gerichtet wurde. Aus diesem Grunde sei die Zusendung der Werbeemails auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen.
 
"Nein", lautet im Ergebnis die Antwort des AG München und gab der Klage des Arztes statt. Allein aus dem Vortrag des Unternehmens, dass diese eMail nur versandt werde, wenn zuvor eine eMail an diese Adresse verschickt wurde, könne auf ein Einverständnis mit der Zusendung der Werbe-eMail nicht geschlossen werden. So heißt es in der Pressemitteilung ausdrücklich: 
"(...) Dies wäre nur dann der Fall, wenn die die Antwortmail auslösende E-Mail eine Anfrage nach der Dienstleistung der Beklagten enthalten hätte. Dies behaupte aber selbst das Unternehmen nicht. Ein einmaliger E-Mail-Kontakt sei aber nicht ausreichend, eine Einwilligung mit der Zusendung von Werbe-Mails anzunehmen. Hinzu komme, dass jedenfalls die zweite von der Beklagten versandte E-Mail dem Kläger zuging, nachdem er der Beklagten die weitere Zusendung von Mails ausdrücklich untersagt hatte. (...)"
Das Urteil des AG München liegt auf der Linie des BGH und dessen Beschluss v. 20.05.2009 - I ZR 218/07. Das Amtsgericht schloss sich der Sichtweise des BGH an und erblickte in einer unverlangten, d.h. ohne vorheriges ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Adressaten abgeschickten E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung. Diese folge zum einen aus dem Kostenaufwand sowie zum anderen aus dem Aufwand an Mühe und Zeit für die Wahrnehmung und Aussonderung unerbetener eMails. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang auch folgende Ausführungen des AG München: 
"(...) Eine unzumutbare Belästigung sei selbst dann noch zu bejahen, wenn die Werbebotschaft im 'Betreff' von vornherein klar und unzweideutig als Werbung gekennzeichnet sei und der Empfänger sie auf Grund dieser Beschreibung ohne weiteres löschen könne, ohne sie erst lesen zu müssen. Denn auch Aufbau und Anzeige der E-Mail sowie das Lesen des Betreffs kosten Zeit und Geld. (...)"
Im verhandelten Fall hat der Arzt aufgrund seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht alle eingehenden eMails auf ihre Relevanz hin überprüfen zu müssen. Dieses Erfordernis würde nach Ansicht des AG München durch unverlangt zugesandte eMails deutlich erschwert und die unkomplizierte sowie schnelle Kommunikation per eMail behindert.
 
Fazit: In jedem Fall muss ein Unternehmer - gerade auch per Einrichtung eines Newsletters - sicher gehen, dass die eingepflegten Daten nur mit Zustimmung des Kunden für weitere Werbung genutzt werden. Der einmalige eMail-Kontakt ist danach nicht ausreichend, um unter Verwendung elektronischer Post weitere Leistungen anbieten zu dürfen.
 
Foto: © iStockphoto.com / Jesus Jauregui
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Kategorie:    Wettbewerbsrecht (177)    SPAM, SPIM & SPIT (18)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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