
Zum 31.10.2009 tritt in Deutschland die EU-Zahlungsdienstrichtlinie (PSD = Payment Services Directive) in Kraft. Viele Verbraucher haben in diesen Tagen von ihren Kreditinstituten ein ganzes Anlagenkonvolut mit in ihren Briefkästen gefunden: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit vielen neuen Regelungen. Wer aber liest das viele Kleingedruckte? Welche Änderungen treffen den Verbraucher nun genauer? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen aus Sicht des Bankkunden.
Die wesentlichen Ziele sollten für den Bankkunden gewesen sein:
u.a. ein einheitlicher Binnenmarkt für Zahlungsdienste durch harmonisierte Rahmenbedingungen, Förderung des Wettbewerbs durch vereinheitlichte Bedingungen, Schutz der Verbraucher durch eine erhöhte Markttransparenz sowie eine verbesserte Effizienz bestehender Zahlungssysteme.
Der Reihe nach: Für den "normalen" Zahlungsverkehr innerhalb Deutschlands ändert sich durch die EU-Richtlinie noch relativ wenig. Europaweit gelten bei Zahlungsdienstleistungen künftig hingegen weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Dies erleichtert bargeldlose Zahlungen und erhöht die Rechtssicherheit für sämtliche Beteiligte. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) erlaubt es den Anbietern von Zahlungsdiensten, europaweite Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln.
Wo spürt ein Verbraucher die Vor- und Nachteile der Änderungen?
Positiv geändert wurde die Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungsfristen; Zahlungen werden deutlich beschleunigt:
- Ab November 2009 müssen Zahlungen in Euro in der EU binnen 3 Geschäftstagen und damit genauso schnell wie Inlandsüberweisungen abgewickelt werden. Ab 01.01.2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden.
- Zahlungen in anderen Währungen als Euro dürfen maximal 4 Tage dauern.
- Die Kosten einer Zahlung sind deutlich auszuweisen; auch dürfen bei Überweisungen Gebühren nicht mehr ohne ausdrückliche Vereinbarung abgezogen werden.
Deutlich zum Nachteil dürften hingegen folgende Regelungen vom Verbraucher eingestuft werden:
- Überweisungsaufträge werden bereits mit dem Zugang beim Zahlungsdienstleister unwiderruflich. Damit ist der Bankkunde auch beim sofort entdeckten Fehler beim Online-Banking auf die Kulanz des Kreditinstituts sowie dessen Vertragsrelegungen angewiesen. Es kann daher nicht mehr von Rechts wegen bis zur tatsächlichen Ausführung des Auftrags korrigiert werden.
- Fehlbuchungen inklusive betrügerischer Abbuchungen müssen nicht nur unverzüglich nach Kenntnis angezeigt werden, sondern sind bei Unkenntnis spätestens nach 13 Monaten ausgeschlossen.
- Wichtigste nachteilige Änderung ist jedoch der Zahlendreher! Die Bank muss nicht mehr auf den eingetragenen Empfängernamen achten. d.h. maß-geblich für die richtige Überweisung ist nur noch die Kontonummer. Zwar hat der BGH bisher stets festgestellt, dass Kontonummern allein generell ungeeignet sind, Verwechslungen und Verschreiben auszuschließen, so dass deutsche Kreditinstitute verpflichtet waren, auch auf den Namen des Empfängers zu achten. Allein die EU sah dies anders und beseitigte diesen wichtigen zusätzlichen Schutz. Die Banken sollen nun den Verbraucher nur noch bei der Rückbuchung bzw. -holung eines falsch überwiesenen Betrages unterstützen.
- Generell gibt es nunmehr eine verschuldensunabhängige Mithaftung beim Abhandenkommen von Zahlungskarten mit bis zu 150,00 € bis zur Sperre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand die Bankkarte verloren hat oder sie einem gestohlen oder gar mit Nötigungsmitteln abgenommen wurde.
Es zeigt sich schnell, dass es in jedem Fall ratsam ist, sich den Vertragsbestimmungen zu widmen, jedenfalls aber die Verschärfungen zu registrieren. Denn nicht jeder kann im Streitensfall auf eine "tatkräftige" Unterstützung im Wege der Kulanz bei seinem Kreditinstitut hoffen.
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