
In einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle hatte der zuständige 13. Zivilsenat unter anderem auch über die Werbung eines eBay-Anbieters zu entscheiden, innerhalb derer dem eigentlich verlangten Preis ein "regulärer Ladenpreis" gegenübergestellt wurde. Im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Gerichte untersagten die Richter diese Werbung.
Wird in der Werbung auf einen anderen Preis Bezug genommen, so muss nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur stets klar und bestimmt sein, um was für einen Preis es sich bei diesem gegenübergestellten Preis handelt.
Die Rechtsprechung hat sich zur Frage der Werbung mit einem „Ladenpreis“ bereits positioniert und es wird überwiegend entschieden, dass eine solche Preisgegenüberstellung mehrdeutig ist und daher unlauter (vgl. etwa KG Berlin, Beschl. v. 09.10.2007 – 5 W 264/07). Dem hat sich jetzt auch das OLG Celle angeschlossen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 30.07.2009 - 13 U 77/09) und ausgeführt:
"... Nach der Rechtsprechung ist der Ausdruck ´regulärer Preis´ für den Verbraucher mehrdeutig und daher irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG, weil darunter der Preis eines Mitbewerbers, ein empfohlener Preis, ein gebundener Preis oder ein eigener früherer Preis verstanden werden kann. ..."