KFZ-Kennzeichen als Zweibuchstaben-Domain?
Wir berichteten bereits hier im Weblog darüber, dass die DENIC e.G. ihre Domain-Richtlinien geändert und damit Einschränkungen bei der Registrierung von Second-Level-Domains unterhalb von ".de" weitgehend abgeschafft hat. Durch diesen Umstand werden künftig z.B. auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains zugelassen. Das LG Frankfurt/M. hat zu der Thematik „Zweibuchstaben-Domain“ nun entschieden, dass die Registrierung eines Zweibuchstaben-Domainnamens, welcher aus der Abkürzung eines Autokennzeichens besteht, nicht möglich ist.
 
Als Begründung für diese Entscheidung führt das Gericht aus, dass ein sachlicher Grund vorliegt, der einen Grund für die Verweigerung der Registrierung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Domainnamens, der der Abkürzung eines Kfz-Kennzeichens entspricht, darstellt (vgl. LG, Frankfurt a.M., Urt. v. 07.01.2009 - 2-06 O 362/08).
 
Dieser sachliche Grund ist in den Richtlinien der DENIC zu finden. Denn nach den Richtlinien der DENIC kommt eine Registrierung für Second-Level-Domains nicht in Betracht, wenn diese in ihrer Buchstabenfolge der Abkürzung eines deutschen Kfz-Zulassungsbezirks entsprechen. Das Gericht sieht in dieser Regelung der DENIC innerhalb deren Domainrichtlinien einen sachlichen Grund. Das Gericht hält es zudem für sachgerecht, wenn die DENIC vorsieht, die Abkürzungen der Kfz-Kennzeichen zukünftig zum Zwecke der Regionalisierung des Domainnamen-Systems als Second-Level-Domains zu vergeben, mit der Möglichkeit für Antragsteller, die Registrierung von Domains dann auf dem Third-Level herbeizuführen. Die Zulassung von Second-Level-Domains, die alleine aus dem Kfz-Kennzeichen gebildet werden, liefen diesem Ansinnen dementsprechend zu wider.
Permalink für diesen Artikel: http://blog.mein-recht-im-netz.de/517.aspx
 
 
Kategorie:    Domainrecht (15)    EDV-/Computer-Recht (29)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen?
Nachricht senden
0 Kommentare bisher