OLG FFM zu Kostenfallen im Internet
Das OLG Frankfurt/M. hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an Preishinweise bei sog. Kostenfallen anzulegen sind. Hierunter versteht man im Internet unterbreitete kostenpflichtige Angebote, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebots und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation eigentlich mit einer Kostenpflichtigkeit des Angebotes nicht rechnet. 
 
Das OLG Frankfurt/M. weist darauf hin, dass es gerechtfertigt ist, an solche Angebote erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu stellen (vgl. OLG Frankfurt/M., Urt. v. 04.12.2008 - 6 U 187/07). So führt das Gericht aus, dass eine unlautere geschäftliche Handlung zu bejahen ist, wenn die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar ist und der angesprochene Verkehr aufgrund dieses Umstands über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt wird.

Nach Ansicht des Gerichts verhält es sich im Bereich Internet vielmehr so, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher nicht damit rechnet, dass Angebote auf Websites kostenpflichtig sind. Dies gilt vor allem dann, wenn der Anbieter ausführt, dass die von ihm angebotene Dienstleistung "wissenschaftlichen Zecken" dient.

Konkret führt das Gericht daher aus:

„Der Durchschnittsverbraucher ist es ... gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose und gleichwohl durchaus nützliche Dienstleistungs- und Downloadangebote anzutreffen, ohne den Grund für die Unentgeltlichkeit solcher Angebote jeweils zu kennen oder erkennen zu können. Zudem rechnet der Verbraucher im vorliegenden Fall um so weniger mit einer Kostenpflichtigkeit der angebotenen Dienstleistungen, als er von der Beklagten zu 1) mit den Worten "Vielen Dank dass auch Sie helfen, die wissenschaftliche Datenbank von ….de zu erweitern." darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Beklagte zu 1) ihrerseits von seiner Dateneingabe profitiert.

Angesichts dieser Ausgangslage bedarf der Verbraucher eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der von der Beklagten zu 1) unterbreiteten Angebote. ... An einem hinreichend deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit des fraglichen Angebots fehlt es hier. Bevor der Nutzer zur Anmeldemaske gelangt, gibt es in dem Internetauftritt keinen Anhaltspunkt für eine mögliche Kostenpflichtigkeit. Preise, Zahlungsmodalitäten und Angebotsvarianten werden nicht angesprochen. ... Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) mit der Anmeldung die Möglichkeit bietet, zugleich an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Eine solche Gewinnspielteilnahme stellt aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers bereits eine hinreichende Erklärung für die Notwendigkeit der geforderten Angaben dar.

Ferner liegt selbst für solche Verbraucher, die mit einem kostenpflichtigen Angebot grundsätzlich rechnen, die Annahme fern, dass bereits die Betätigung des Eingabe-Buttons zu einer vertraglichen Bindung führen soll und nicht zunächst zu einer Möglichkeit, das Dienstleistungsangebot näher kennenzulernen, um dann erst im weiteren Verlauf, beispielsweise vor einem gewünschten Download oder der Abfrage weiterführender Informationen, vor die Entscheidung gestellt zu werden, eine Vergütungsverpflichtung einzugehen. Schon gar nicht zieht es der Durchschnittsverbraucher in Betracht, durch die Betätigung des Buttons in eine 12-monatige Vertragsbindung mit einer auf diesen Zeitraum ausgerichteten und dementsprechend nicht unerheblichen Zahlungspflicht zu geraten.

Der von der Beklagten zu 1) verwendete Sternchenhinweis führt zu keiner anderen Einschätzung. Im fraglichen Internetauftritt befindet sich über der Eingabemaske die Aufforderung "Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus ! * " Unterhalb der Eingabemaske und dem nachfolgenden, hervorgehobenen, Button "Namens- und Ahnenforschung starten" wird dem Sternchen in normaler Schriftgröße folgender Telt zugeordnet:
"Nur richtig angegebene Daten nehmen an unserem Gewinnspiel teil. Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse … bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider: ….net identifizierbar. Durch Betätigung des Button "Namens- und Ahnenforschung starten" beauftrage ich ….de, mich für den Zugang zur ….de - Datenbank freizuschalten. Der einmalige Preis für einen 12-Monats-Zugang zu unserer Datenbank beträgt 60 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer." Die Angabe "60 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer" erscheint in Fettschrift.

Dieser Sternchenhinweis genügt bei weitem nicht, um einer Irreführung der Verbraucher über die Kostenpflichtigkeit des jeweiligen Dienstleistungsangebots entgegenzuwirken. Erst recht genügt er nicht den Anforderungen der PAngV.

Ein Verbraucher, der das Sternchen bei der Aufforderung "Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!" wahrnimmt, ... rechnet jedoch nicht damit, in dem Hinweistext über eine - für ihn unerwartete - Entgeltlichkeit des Angebots informiert zu werden. ... In Fällen wie dem vorliegenden erscheint ein Sternchenhinweis zur Aufklärung über die Entgeltlichkeit des Angebots generell unzureichend, wenn für den Verbraucher nicht klar erkennbar ist, dass ihn das Sternchen zu einer Preisangabe führt. Hieran wird es, sofern sich die Entgeltlichkeit des fraglichen Angebots für den Durchschnittsverbraucher nicht ohnehin aus der Natur der Sache ergibt, in aller Regel fehlen, wenn nicht schon oberhalb des maßgeblichen Buttons ein ausdrücklicher und deutlich erkennbarer Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots erfolgt, dem dann gegebenenfalls über ein Sternchen ein weitergehender Aufklärungstext zugeordnet werden mag.

Aber auch Verbraucher, die den Hinweistext wahrnehmen, bevor sie durch die Betätigung des Buttons ihre Vertragserklärung abgeben, erkennen nicht ohne weiteres, dass sie im Begriff sind, eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 60 € einzugehen. Die Preisangabe befindet sich erst am Ende eines längeren Textes. An dieser Stelle tritt sie, auch wenn sie in Fettschrift erscheint, nicht leicht erkennbar hervor. ... Letztlich werden - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt - selbst diejenigen Verbraucher, die den Hinweistext einschließlich der Preisangabe rechtzeitig lesen, durch diesen Text nicht mit der gebotenen Deutlichkeit darüber informiert, dass sie mit der Betätigung des Buttons neben dem Freischaltungsauftrag zugleich ein Angebot zu dem Abschluss eines einjährigen Dauerschuldverhältnisses unterbreiten mit der Folge, dass sie allein schon aufgrund ihrer Anmeldung den für einen "12-Monats-Zugang" genannten Preis zu bezahlen haben. Denn für Internet-Surfer, die sich, durch die Bewerbung und Aufmachung der fraglichen Internetseite neugierig geworden, in der betreffenden Datenbank nur kurz umtun wollen oder die Datenbank einmalig nutzen wollen, liegt die Vorstellung, ihnen werde der Abschluss eines 12-Monats-Vertrages angesonnen, zunächst einmal fern.

... Umfangreichere Klauselwerke wie Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen werden jedoch bekanntermaßen von den meisten Verbrauchern im Regelfall akzeptiert, ohne sie vorher gelesen zu haben. Dies gilt auch für Verbraucher, die in geschäftlichen Dingen bewandert sind und die deshalb wissen, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin keine Regelungen wirksam vereinbart werden können, die unangemessen oder überraschend sind.

Des Weiteren wird der Verbraucher, indem er auf die Existenz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, nicht zugleich darauf aufmerksam gemacht, dass er durch seine Anmeldung einen entgeltlichen Vertrag abschließt.“

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RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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