„Prügelfotos“ – Sieg der Akteure
Es füllte teilweise die Phase des Sommerlochs aus. Die Szenen zwischen der Schauspielerin T. und dem ehemaligen Manager A., die sich auf der Insel S. zutrugen. Es war nicht verwunderlich, dass hierüber anschließend ein Rechtsstreit entbrannte mit der Thematik Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild gegenüber gegen dem Recht der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit. In vorliegender Sachverhaltskonstellation hat nun das angerufene LG Berlin entschieden, dass das Recht am eigenen Bild, welches eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, überwiegt (LG Berlin, Urt. v. 10.09.2009 - 27 O 651/09).
 
Denn aus dem Recht am eigenen Bild ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. Dies gelte vorliegend auch vor dem Gesichtspunkt „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ und der hierbei vorzunehmenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen. Hierbei weist das Gericht noch einmal darauf hin, dass der Informationswert einer Bildberichterstattung, soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln ist.
 
Nach Ansicht des Gerichts fällt in der streitgegenständlichen Angelegenheit die Interessenabwägung zugunsten der Schauspielerin T. aus.
 
Zunächst bezweifelt das Gericht bereits, ob eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne Einwilligung der Antragstellerin zulässig war. Denn:
„Die beanstandeten Fotos illustrieren einen Beitrag, der ausschließlich unterhaltenden Charakter und keinerlei Debatte mit Sachgehalt zum Inhalt hat, sie dienen ausschließlich der Befriedigung von Neugier über das Privatleben der Antragstellerin und der Art ihres Verhältnisses zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten.“

Weiter führt das Gericht aus, die berechtigten Interessen der Schauspielerin T. stünden auch dann entgegen, wenn ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu bejahen wäre.

Hierzu führt das Gericht aus:

„Eine Veröffentlichung von Bildnissen, auf denen jemand – wie vorliegend die Antragstellerin – in erniedrigender Pose als unterlegenes Opfer eines tätlichen Angriffs dargestellt wird, ist unzulässig (…). …Die Darstellungen verletzen die Antragstellerin auch insoweit in ihrem Persönlichkeitsrecht, als sie als wehrlos und einer verächtlichen Behandlung ausgesetzt dargestellt wird (…).“

Schließlich stellt das Gericht fest, dass es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit zwischen dem Manager A. und der Schauspielerin T. um eine Auseinandersetzung privater Natur gehandelt habe. Wörtlich heißt es:

„Auseinandersetzungen mit Familienmitgliedern und familiäre Zerwürfnisse, eheliche Streitigkeiten, Eifersuchtsdramen und Eheprobleme fallen unabhängig von dem Ort ihrer Austragung in die Privatsphäre (…). Hieran ändert es nichts, dass die Auseinandersetzung auf öffentlichem, frei zugänglichem Straßenland stattfand. Bei der Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten handelt es sich erkennbar um eine üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogene Situation des privaten Lebens, die thematisch die Privatsphäre berührt und in der die Antragstellerin typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden.

Diese Erwartung kann nach den oben genannten Grundsätzen nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit in Momenten des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. … Die Antragstellerin hat sich ihrer Privatsphäre auch nicht dadurch begeben, dass sie sich in der Vergangenheit zu Aspekten ihres Privatlebens mit Herrn … geäußert hat. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin sich zu etwaigen körperlichen Auseinandersetzungen in ihrer Beziehung zu Herrn … geäußert hätte. Selbst wenn man Aussagen vor als auch im Anschluss an die Trennung nicht schon als substanzarm und allgemein gehalten bewertete, so rechtfertigt jedenfalls auch ein öffentlich inszeniertes Beziehungsleben und – ende zwischen der Antragstellerin und Herrn … keine Berichterstattung wie die vorliegende, mit der eine körperliche Auseinandersetzung zwischen beiden gezeigt wird. Öffentliche Äußerungen des Herrn … über die gemeinsame Beziehung muss sich die Antragstellerin ohnehin nicht zurechnen lassen.“

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Kategorie:    Medienrecht (35)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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