Bei einem Fernabsatzgeschäft besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Das hat der BGH entschieden und damit die Rechte der Verbraucher im Fernabsatz weiter gestärkt.
Nach einem telefonischen Werbegespräch v. 01.05.2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von EUR 1.129,31 zzgl. Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:
"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."
Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 09.05.2007. Die Klägerin sandte am 19.05.2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte jedoch die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zzgl. EUR 8,70 Rücksendungskosten, insgesamt also EUR 1.138,01.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2009 - VIII ZR 318/08). Sie könne die Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen.
Die Richter bestätigten zwar, dass der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist; das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, werde davon jedoch nicht berührt.
Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB beim Fernabsatz-vertrag sei unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.
Der BGH ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im hier entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.