Zur (Un-)Zulässigkeit sog. „Bekenner-Textilien“
Jeder kennt sie – und keiner mag sie? Oh, anscheinend doch, denn ansonsten wären sie wohl nicht so bekannt geworden: Schlagwörte oder Slogans auf T-Shirts, Jacken etc.. Bekanntestes Beispiel dürften die Städtenamen-Aufdrucke (Bsp.: „HAMBURG“) sein. Manche flüchten schon bei Ihrem Anblick von Weitem, andere können gar nicht genug davon kriegen. Aber sind diese sog. „Bekenner-Textilien“ überhaupt rechtlich zulässig?
 
Das Hans. OLG hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Inhaber der Wortmarke „Mit Liebe gemacht“ einer Herstellerin von Textilien, welche den Slogan „Mit Liebe gemacht“ tragen, dies verbieten darf.  Dies wegen Verletzung der genannten Wortmarke. Nein, sagte nun das Hanseatische OLG (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 07.04.2008 – 3 W 30/08).
 
Begründet wurde dies vom OLG damit, dass es vorliegend an der markenmäßigen Nutzung fehle. Denn der markenmäßige Gebrauch setze voraus, dass die Marke zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens benutzt werde, was in der hier geschilderten Sachverhaltskonstellation gerade nicht gegeben sei.
 
Denn mittels des Aufdrucks „Mit Liebe gemacht“ wird laut OLG (gleicher Meinung war zuvor schon das LG Hamburg) der Verkehrskreis keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts verbinden. Vielmehr verstehe dieser den Aufdruck dergestalt, dass Kinder – in der Regel – von den Beteiligten eben mit Liebe gemacht werden.
 
Anzumerken bleibt, dass die gegenständliche Entscheidung des OLG zwar durchaus als sachgerecht zu bezeichnen ist, jedoch bei der Aufbringung von Begriffen bzw. Slogans auf Textilien und Accessoires dennoch Vorsicht geboten ist. Denn es sind durchaus zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen die Verwendung von Begriffen, die für einen Dritten als Marke geschützt sind, Rechtsverletzungen des Rechteinhabers darstellen. Dies beispielsweise dann, wenn sich der Schutz des Zeichens des Rechteinhabers auch auf Waren aus dem Sortiment Textilien und Co. erstreckt.
 
Es entscheidet also immer der Einzelfall…
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Kategorie:    Markenrecht (39)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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