Das OLG Hamm hatte Gelegenheit in einer streitigen Auseinandersetzung zweier vermeintlicher Mitbewerber im Internethandel darüber zu entscheiden, wann zwischen diesen ein Wettbewerbsverhältnis und hierdurch die Möglichkeit der Aussprache einer Abmahnung wegen unlauterer geschäftlicher Handlung besteht.
Dies sei - so der zuständige Zivilsenat - jedenfalls dann zu verneinen, wenn – wie im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt gegeben – die abmahnende Partei im zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung ihre eigene Internetpräsentation offline gestellt hat und daher weder ein Testkauf noch eine Bestellung durchgeführt werden konnte (vgl.
OLG Hamm, Beschl. v. 22.08.2009 - 4 W 88/09). Da die abmahnende Partei auch keine Eckdaten oder Umsatzzahlen mitteilte, hielten die Richter das Vorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Handelns derselbigen nicht für gegeben und wies das Begehren des Abmahnenden zurück.