Markenartikel bei eBay - Das nächste Kapitel!
Viele Hersteller sehen es ungern, wenn ihre hochpreisige Markenartikel im eCommerce entgegen ihren Vorstellungen günstiger angeboten werden als im stationären Einzelhandel. Doch kartellrechtliche Vorschriften gebieten Preisuntergrenzen und -vorgaben Einhalt. Daher werden Vertragshändler oftmals durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dazu angehalten, die bezogenen Markenartikel nicht auf Auktionsplattformen oder über Online-Shops zu verkaufen; jedenfalls werden bestimmte Anforderungen an den Internetverkauf gestellt. Das OLG Karlsruhe hatte jüngst die Möglichkeit verpasst, diese umstrittene Frage einer Entscheidung durch den BGH zuzuführen.
 
Wie berichteten bereits mehrfach über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob und inwieweit es Herstellern möglich ist, mittels Vertragsbestimmungen den Verkauf hochpreisiger Markenartikel im Internet durch ihre Einzelhändler zu untersagen. Dabei steht insbesondere der Streit um Schulranzen und der Marke "Scout" zwischen den Landgerichten Berlin und Mannheim im Mittelpunkt. Das OLG Karlsruhe hatte nunmehr mit Urt. v. 25.11.2009 - 6 U 47/08 - das vorläufig letzte Wort - wurde jedoch auch hier die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil nicht zugelassen.
 
Der Reihe nach: Was war passiert?
 
Ein Berliner Schreibwarenhändler hatte einen Markenhersteller verklagt, weil dieser ihm den Vertrieb von Schulranzen über die Internet-Plattform eBay untersagen wollte. Sowohl im einstweiligen Verfügungs- als auch Hauptsacheverfahren urteilte die 16. Zivilkammer gegen den Hersteller und für den zwischenzeitlich nicht mehr belieferten Einzelhändler (LG Berlin, Urt. v. 21.04.2009 - 16 O 729/07; LG Berlin, Urt. v. 24.07.2007 - 16 O 412/07). Die entsprechende Klausel des Herstellers sei unwirksam und die Kammer führte aus, dass die Belieferung mit von dem Hersteller gefertigten Produkten nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass der Online-Händler die Ware nicht über eBay oder gleichatige Auktionsplattformen anbietet.
 
Hingegen sah das LG Mannheim keinen Verstoß in diesem "selektiven Vertriebskanal", den der gleiche Hersteller (Scout) eingerichtet hat; er verstoße mit seinen AGB nicht gegen wettbewerbs- und kartellrechtliche Vorschriften. Es werde nicht der gesamte Vertrieb über das Internet verboten, sondern nur eine bestimmte Absatzmethode. Bei einem solchen "selektiven Vertrieb" handele es sich um 
"(...) eine Form des Warenabsatzes, bei der die Hersteller bestimmte Anforderungen an die Verkaufsstätten stellen und diese Kriterien durchsetzen. Sowohl die Fachhandelsbindung (...) als auch die Rahmenbedingungen für den Internetverkauf in Ziffer 10 stellen ebenso wie die übrigen Kriterien qualitative Kriterien für den Verkauf dar.
Solche Einschränkungen (...) sind dann keine Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 1 GWB, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpfen, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals oder seiner sachlichen Ausstattung beziehen und diese einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden. (...)"
Die Mannheimer Richter sahen diese Voraussetzungen als vom Hersteller erfüllt an, insbesondere stellen die Schulranzen und -rucksäcke eher hochpreisige Produkte dar, die als Markenprodukte entwickelt und mit Werbeaufwand vermarktet werden. So heißt es im Urteil ausdrücklich:
"(...) es handelt sich jedoch um Produkte, die in besonderer Weise auf die Qualität (Strapazierfähigkeit, Wasserundurchlässigkeit, Haut- und Umweltfreundlichkeit) und Herkunft aus dem Hause der Beklagten unter Einsatz der Marken als Imageträger abstellen. (...)"
Das OLG Karlsruhe hielt nunmehr die Entscheidung der Mannheimer Richter und wies mit Urteil v. 25.11.2009 - 6 U 47/08 - die Berufung der Klägerin zurück. Danach sei die Entscheidung des Herstellers und Markeninhabers, die hochpreisigen Artikel im Internet entsprechend zu positionieren, grundsätzlich zu respektieren. Die vom Hersteller vorgegebenen Anforderungen an die Präsentationen seien auch nicht grundsätzlich überzogen. Dass eBay auch die Möglichkeit eines Vertriebs über sog. eBay-Shops anbietet, die nach Darstellung der Klägerin den Anforderungen des Herstellers entsprechend hätte ausgestaltet werden können, führe zu keine anderen Beurteilung, zumal die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe.
 
Nicht verschwiegen werden soll an dieser Stelle, dass auch das OLG München in seinem Urteil v. 02.07.2009 - U (K) 4842/08 - zu Gunsten des dortigen Herstellers entschieden hat. Hingegen dürfte allein eine höchstrichterliche Entscheidung die Rechtsfrage klären. Jedoch haben weder das OLG München noch das OLG Karlsruhe die Revision zum Bundesgerichtshofs zugelassen. 
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Kategorie:    Markenrecht (39)    eBay, amazon & Co. (198)
RA Dr. Jussi R. Mameghani

Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen vor allem im Bank- und Finanzrecht mitsamt Kreditsicherungsrecht. Er betreut zudem den Bereich EDV-/Computerrecht.

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