Zur Zulässigkeit von sog. Online-Archiven
Der VI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass das weiterhin zum Abruf bereit halten von nicht mehr aktuellen Rundfunkbeiträgen in sog. Online-Archiven zulässig sein kann.
 
Konkret ging es darum, dass die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilten Straftäter dem Deutschlandradio, welches als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Rundfunksender und ein Internetportal betreibt, verbieten wollten, dass dieses in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil des Internetauftritts des Senders unter der Domain „dradio.de“ Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge weiterhin zum Abruf bereit hält, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr die Namen der verurteilten Straftäter wiedergegeben werden.
 
Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Gerichten hat nun der VI. Zivilsenat des BGH die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2009 - VI ZR 227/08 u. VI ZR 228/08).
 
Begründet wird dies damit, dass in dem Bereithalten von Mitschriften in einem Online-Archiv, welche den Betroffenen identifizieren zwar ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht zu sehen ist, dieser Eingriff aber im Hinblick auf die zu erfolgende Interessen-abwägung mit den widerstreitenden Rechten wie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Dies liege laut der Auffassung des VI. Zivilsenats in der Tatsache begründet, dass die Meldung des Deutschlandradios im konkret zu beurteilenden Sachverhalt das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen einschließlich deren Resozialisierungsinteresse nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt habe. Denn die Meldungen enthielten
„sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig.“

Hieran ändert nach Auffassung des VI. Zivilsenats auch der Umstand, dass die Betroffenen mittlerweile aus der Haft entlassen seien, nichts. Denn die Mitschriften seien erkennbar als Altmeldungen gekennzeichnet und auch nur im Bereich der Rubrik „Altmeldungen“ abrufbar. Im Übrigen liege es auch im Interesse der Öffentlichkeit nicht nur Informationen über tagesaktuelle Geschehnisse, sondern gerade auch über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse, recherchieren zu können. Hierzu führt der Senat wie folgt aus:

„Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde. Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt.“
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Kategorie:    Medienrecht (43)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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