Musikwerke - GEMA vs. Werbeagentur
Der BGH hatte die Frage zu klären, ob die GEMA berechtigt ist, Nutzungsrechte für die Verwendung von Musikrechten zu eigenen Werbezwecken geltend zu machen und hat dies verneint (BGH, Urt. v. 10.06.2009 - I ZR 226/06).
 
In der zu entscheidenden Fallkonstellation hatte eine Werbeagentur negative Feststellungsklage gegen die GEMA erhoben, um festzustellen, dass die GEMA nicht berechtigt ist, von ihr Auskunft und/oder Vergütung zu verlangen für die Benutzung von Musikwerken oder Teilen von Musikwerken als Bestandteil ihrer Arbeitsergebnisse, nämlich von Werbespots, die sie für ihre Kunden konzipiert und realisiert und mit denen sie im Internet auf ihrer Website als Referenz für die Art und Qualität ihrer eigenen Leistungen wirbt (Eigenwerbung mit Arbeitsergebnissen).
 
Hintergrund dieses Antrags ist, dass die Klägerin für ihre Kunden Fernsehwerbespots herstellt, welche sie mit eigens komponierter Musik unterlegt. Zwecks Eigenwerbung Ihrer unternehmerischen Leistung hat sie auf Ihrer Website eine Auswahl der von ihr bereits gefertigten Werbespots - einschließlich der Musik - eingestellt. In diesem Zusammenhang schrieb die GEMA die Werbeagentur an, mit der Mitteilung, dass sie Kenntnis davon erhalten habe, dass diese Musikwerke des GEMA-Repertoires im Internet nutze und sie die genutzten Werke daher bei ihr anzumelden habe. Die GEMA begründete ihre Aufforderung damit, dass sie hinsichtlich der Nutzung von Musikwerken im Internet aufgrund ihrer Berechtigungsverträge auch insoweit wahrnehmungsberechtigt sei, als diese dort für Werbezwecke verwendet würden.
 
Das Berufungsgericht hatte hierbei die negative Feststellungsklage der Werbeagentur für unbegründet erachtet und die Ansicht geäußert, dass die Bestimmungen der einschlägigen Berechtigungsverträge der GEMA dahin auszulegen seien, dass die Berechtigten der GEMA damit das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikwerken durch Bereithalten von mit der betreffenden Musik unterlegten Werbespots auf Internetseiten zum Zwecke der Eigenwerbung übertrügen. Denn die insoweit relevante Regelung behalte den Berechtigten nur die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots vor. Habe der Urheber die Einwilligung zur Verbindung seines Musikwerkes mit Werbung erteilt, sei die anschließende Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe des Werkes von den nach § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berechtigungsverträge eingeräumten Rechten umfasst.
 
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts erteilte der I. Zivilsenat des BGH nun eine Absage und entschied vielmehr, dass die GEMA kann von der Werbeagentur wegen der Benutzung von Musikwerken auf ihrer Website zur Eigenwerbung weder Auskunft noch Vergütung beanspruchen kann. Begründet wird dies vom I. Zivilsenat damit, dass den mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträgen gerade nicht die Berechtigung der GEMA zu entnehmen ist, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.
 
Die Begründung dieser Auffassung fußt auf der Anwendung des Übertragungszweckgedankens, welcher in § 31 Abs. 5 UrhG (teilweise) gesetzlich geregelt ist und in vorliegender Konstellation zur Anwendung gelangte. Diese Grundsatz besagt, dass dann, wenn bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind, sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck bestimmt, auf welche Nutzungsarten sich die Vereinbarung erstreckt. Dies gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG entsprechend u.a. für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Konkret heißt es:
„Nach diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Berechtigten der Beklagten mit den Berechtigungsverträgen das Recht zur Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken zur Wahrnehmung eingeräumt haben (…). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Musikwerke für Fremdwerbung oder für Eigenwerbung verwendet werden und ob der Berechtigte sich gegenüber dem Nutzer mit der Verwendung der Musikwerke zur Herstellung der Werbespots einverstanden erklärt hat… ."

Vielmehr stellt sich der Sachverhalt nach Ansicht des I. Zivilsenats des BGH so dar, dass in den entscheidenden Bestimmungen ausdrücklich festgehalten ist, dass die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), zu erteilen, unberührt bleibe.

Zudem weist der BGH darauf hin, dass es sich nach der Ausgestaltung der Berechtigungsverträge bei der Nutzung eines Musikwerks zu Werbezwecken demnach grundsätzlich anders verhalte als bei dessen Nutzung als Ruftonmelodie oder Freizeichenuntermalungsmelodie oder zur Herstellung von Filmwerken oder Fernsehproduktionen  Denn diese Nutzungsarten seien in den Berechtigungsverträgen bei der Einräumung von Nutzungsrechten ausdrücklich einzeln bezeichnet, mit der Folge, dass der GEMA insoweit die entsprechenden Nutzungsrechte zur Wahrnehmung eingeräumt sind, soweit die Berechtigungsverträge keine Einschränkungen oder Vorbehalte zugunsten des Berechtigten vorsehen.

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Kategorie:    Musik- & Filmrecht (22)    Urheberrecht (50)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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