Zur (un-)zulässigen Werbung mit Preisnachlässen
Der BGH hatte jüngst über die Zulässigkeit einer Werbung eines Unternehmers zu entscheiden, mit dem dieser seinen Räumungsverkauf bewarb. Insoweit kam es zwischen dem Unternehmer und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (kurz: WBZ) zu einem Rechtsstreit, in welchem der Senat die WBZ zur „Siegerin“ erklärte (BGH, Urt. v. 30.04.2009 - I ZR 148/07).
 
Doch der Reihe nach:
 
Der Unternehmer warb im Sommer 2005 für einen Räumungsverkauf zunächst mit einem Plakat folgenden Inhalts:
 „WIR RÄUMEN …, RABATTE BIS ZU 90% BILLIGER, ALLES MUSS RAUS, … WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL“.

Zudem beklebte der Unternehmer auch die Schaufensterscheiben mit Plakaten. Diese trugen folgenden Inhalt:

„F. RÄUMT RADIKAL, MEGACHANCE, BIS 90% REDUZIERT, ALLES MUSS RAUS“

Darüber hinaus verteilte der Unternehmer auch Handzettel. Einzig und allein auf diesen Handzetteln war angegeben, dass von vornherein eine zeitliche Limitierung der Verkaufsaktion „Räumungsverkauf“ bestand und zwar vom 29. August bis zum 3. September.

Die WBZ sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot und verlangte vom Unternehmer u.a. es zu unterlassen, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung einen Räumungsverkauf mit Preisreduzierungen für die Artikel des Sortiments der Beklagten anzukündigen, ohne in der Werbung das Ende des Räumungsverkaufs anzugeben.

Der BGH bejahte den Anspruch der WBZ und führte zunächst aus, dass das Berufungsgericht zurecht davon ausgegangen ist, dass die streitgegenständliche Ankündigung eines Preisnachlasses wegen Räumung eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG darstellte. Hierbei wiederholt der Senat zudem seine schon zuvor geäußerte Rechtsprechung, wonach eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. der genannten Vorschrift nicht zeitlich begrenzt zu sein braucht. Darüber hinaus stellt der Senat fest, dass das in § 4 Nr. 4 UWG verankerte Transparenzgebot bereits für die Werbung für die Verkaufsaktion gilt und demnach nicht erst ein Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Preisangabenverordnung voraussetzt.

Zugleich stellte der Senat eine Verletzung des besagten Transparenzgebots fest, weil der Verbraucher aus der gegenständlichen Werbung den Zeitpunkt, zu dem der beworbene Räumungsverkauf enden soll, nicht erkennen könne. Dies obwohl dessen Ende bereits von vornherein fest gestanden habe. Aus diesem Grund – so der Senat weiter – hätte der Unternehmer diesen Zeitpunkt gemäß § 4 Nr. 4 UWG (auch) auf den Werbeplakaten angeben müssen, was er jedoch nicht getan hat.

Der Senat erachtet diesen Verstoß des Unternehmers auch nicht als unerheblich; d.h. als Bagatelle i.S.v. § 3 UWG. Begründet wird dies vom Senat damit, dass die Werbewirkung, die von der Nichtangabe der Dauer eines tatsächlich befristeten Räumungsverkaufs ausgehe, unter den Wettbewerbern als erheblich eingestuft werde. Somit liege eine spürbare Beeinträchtigung i.S.v. § 3 UWG vor, mit der Folge, dass der Unternehmer gegenüber der WBZ als Abmahner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erstattung der Kosten verpflichtet gewesen sei.

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Kategorie:    Wettbewerbsrecht (177)
RA Martin M. Jackowski, LL.M.

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Der Autor ist Mitarbeiter in der auf das Online-Recht spezialisierten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechts-anwälte. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen im gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheber- und Wettbewerbsrecht.

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