
Mit dem Amtsgericht Düsseldorf urteilte ein weiteres Gericht unlängst über die Frage, mit welchem Verfahren der Versand von Werbe-E-Mails zulässig sein kann. Wie viele andere Instanzgerichte und zuletzt auch der BGH - wir berichteten jüngst - empfiehlt das Gericht das sog. "Double-Opt-In"-Verfahren. Die Zusendung von Werbung an E-Mail-Adressen, die mittels "Confirmed-Opt-In"-Verfahren erhoben wurden, sei hingegen rechtswidrig. ...
Dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail-Werbung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann, war bereits dem Beschluss des BGH v. 20.05.2009 - I ZR 218/07 - zu entnehmen gewesen. Ebenfalls höchstrichterlich wurde mit Urt. v. 11.11.2009 - VIII ZR 12/08 - entschieden, dass die Einwilligung in die Werbung im Wege elektronischer Post nur durch eine gesondert abzugebende Erklärung erfüllt werden könne ("Opt-In"). Über ein "Opt-In"-Verfahren hatte nun auch das Amtsgericht Düsseldorf zu entscheiden - über das sog. "Confirmed-Opt-In"-Verfahren.
Doch worum ging es nun genau?
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der unter seiner Kanzlei-E-Mail eine Nachricht der Beklagten erhielt, dass die Registrierung einer Club-Mitgliedschaft erfolgreich gewesen sei. Zukünftig, so die eMail weiter, werde der Kläger darüber hinaus einen regelmäßigen Newsletter erhalten. Sodann erhielt diese E-Mail ferner folgenden Text:
"(...) Haben Sie den Newsletter nicht bestellt und diese E-Mail irrtümlich erhalten? Dann klicken Sie bitte hier, um aus dem Verteiler gelöscht zu werden. (...)"
Der Rechtsanwalt klagte auf Unterlassung und bekam Recht vor dem AG Düsseldorf (Urt. v. 14.07.2009 - 48 C 1911/09).
Das AG Düsseldorf entschied zunächst auf der Linie des BGH (siehe oben) und erblickte in dem Werbeschreiben ohne ausdrückliche Einwilligung an die berufliche E-Mail-Adresse des Klägers eine unzumutbare Belästigung. Der Kläger sei als Anwalt verpflichtet, jede einzelne E-Mail durchzusehen, um Haftungsfälle zu vermeiden. Wenn sich darunter unverlangte Werbe-E-Mails befänden, koste es viel Zeit, diese aus den restlichen Mails herauszufiltern. Nach Ansicht des Düsseldorfer Richters sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dass "Double-Opt-In"-Verfahren für ihre E-Mail zur Registrierung der Club-Mitgliedschaft zu verwenden.
Was bedeutet nun aber das sog. "Double-Opt-In"-Verfahren genau?
Beim sog. "Opt-in"-Verfahren beruht die Zusendung einer eMail bzw. eines Newsletters immer auf der vorherigen Zustimmung des Adressaten - ungeachtet des Umstandes, auf welche Weise diese Zustimmung zustande gekommen ist. Beim "Double-opt-in"-Verfahren wird bei der Akquise der Adresse zunächst wie beim "Opt-in"-Verfahren ausdrücklich die Zusendung weiterer Informationsemails angeboten und um die Zustimmung - d.h. den Klick - des Interessenten gebeten. Jedoch wird er per eMail zunächst noch einmal ausdrücklich gefragt, ob er den Newsletter aktivieren will. Erst wenn dieser Link dann auch betätigt wurde, wird der Abonnent schlussendlich in die Datenbank eingepflegt. Hintergrund des "Double-opt-in"-Verfahrens ist, dass die erste eMail nicht zwangsläufig einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.
So auch das AG Düsseldorf: Beim "Double-Opt-In"-Verfahren werde der Newsletter erst durch die Bestätigung der Begrüßungs-E-Mail aktiviert. Auf diese Weise werde verhindert, dass die E-Mail-Adresse ohne Einverständnis des Empfängers verwendet werde.
Stattdessen habe sich die Beklagte für das sog. "Confirmed-Opt-In"-Verfahren entschieden. Bei diesem Verfahren sei es anders, so das AG Düsseldorf, da der Empfänger aktiv werden müsse, um eine künftige Überflutung seines Postfaches durch einen fortlaufenden Newsletter zu verhindern. Und genau darin besteht das Problem. Die Deaktivierung des Newsletters muss bei diesem Verfahren der Empfänger selbst aktiv herbeiführen, da er bereits in der E-Mail auf das getätige Abonnement hingewiesen wird. Sollte der Inhaber der E-Mail-Adresse das Abonnement also nicht wollen oder gar nicht abgeschlossen haben, so erhält er mit der E-Mail erstmals überhaupt Kenntnis davon, dass sich seine E-Mail-Adresse bereits in einem Newsletter-Verteiler befindet und er kann bzw. muss das Abonnement selbst wieder beenden.
Im Fall vor dem AG Düsseldorf konnte man auf der Internetseite des Beklagten eine E-Mail-Adresse zum Empfang des Newsletters eintragen, wobei lediglich "Opt-In" genutzt wurde, also keine weitere Bestätigungsabfrage versendet wurde. Dass lediglich eine Begrüßungsmail verschickt wurde, in welcher ein Hinweis auf die Abmeldemöglichkeit erteilt wurde, wenn die E-Mail-Adresse irrtümlich verwendet worden war, reichte nicht aus, zumal das Gericht zur Beweislast weiter ausführte:
"(...) Die Beklagte ist beweisfällig dafür, dass die Versendung der Werbe-E-Mail v. 01.10.2008 durch eine vorherige Zustimmung des Klägers gerechtfertigt war. Die von ihr getragenen Indizien rechtfertigen diesen Rückschluss nicht. (...)"
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