Der I. Zivilsenat des BGH hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob auch dann ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn der Angreifer bereits vor der Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt (sog. Schubladenverfügung) und erwirkt erst hiernach den Betroffenen abmahnt, um zu sehen, ob der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt. Nein! - so nun das Urteil der Richter (
BGH, Urt. v. 07.10.2009 - I ZR 216/07 – „Schubladenverfügung“).
So ist der Senat der Auffassung, dass sich in einem solchen Falle weder aus den Regelungen des Wettbewerbsrecht noch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag ein Aufwendungsersatzanspruch herleiten lässt. Vielmehr – so der Senat – besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
Begründet wird dies vom Senat damit, dass die Kosten für eine nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochenen Abmahnung im Hinblick auf eine wettbewerbsrechtliche Anspruchgrundlage jedenfalls nicht „erforderlich“ seien und ansonsten auch im Gegensatz zum objektiven Interesse bzw. dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen stünden.