Domainname vs. Wortmarke
Das LG Köln hatte nun darüber zu entscheiden, ob sich der Inhaber einer markenrechtlich durch Eintragung mit Datum v. 06.10.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München geschützten Wortmarke „Joe Snyder“ gegenüber einem Dritten, der dieses Zeichen bereits vor diesem Zeitpunkt unter verschiedenen „Joe Snyder“ - Domains – so „joesnyder.de“ – nutzt, in dem er über diese Domains Produkte dieser Marke vertreibt (
LG Köln, Urt. v. 03.09.2009 - 81 O 128/09 - "Joe Snyder").
Das Gericht hat hierzu in Übereinstimmung mit der mittlerweile ständigen Rechtsprechungspraxis entschieden, dass demjenigen, der einen als Herkunftshinweis dienenden Domainnamen verwendet, ein älteres und damit besseres Recht an dem Zeichen zusteht. Dies – so das Gericht – sei vorliegend gegeben. Konkret führt das Gericht aus:
„Entscheidend ist, dass der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. OLG München CR 1999, 778 zu "tnet.de"; Rev. nicht angenommen: BGH , Beschl. v. 25.5.2000 - I ZR 269/99). Dies gilt auch im Streitfall, in dem der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienstleistung des Internetzugangs - also seine Tätigkeit als Access-Provider - über eine ihm gehörende Gesellschaft abrechnet, die als T GmbH firmiert. Nur wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist." (BGH, Urteil vom 22.7.2004 - I ZR 135/01 - "soco.de").
Genauso liegt der Fall hier, wobei die Verwendung eines menschlichen Namens die Annahme einer reinen Adresse noch stärker ausschließt.“
Das Gericht betont demnach, dass der angesprochene Verkehrskreis in dem gegenständlichen Domainnamen einen Herkunftshinweis erblickt und nicht etwa nur eine beschreibende Angabe. Denn lediglich dann, wenn ein Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet werde, trete der Fall ein, dass der Verkehr annehme, dass es sich dabei um eine Angabe handele, die - ähnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten zwar identifiziere, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu sehen sei. Zudem betont das Gericht, dass in vorliegender Sachverhaltskonstellation die Verwendung des menschlichen Namens „Joe Snyder“ die Annahme einer reinen Adresse noch stärker ausschließe.